Vorstrafe Sexualdelikt und was sie für Führungszeugnis und Beruf bedeutet
Eine Vorstrafe wegen eines Sexualdelikts wiegt für viele Betroffene schwerer als die Strafe selbst. Die Geldstrafe ist irgendwann bezahlt, die Bewährungszeit läuft ab. Der Eintrag im Führungszeugnis bleibt und begleitet Sie bei jeder Bewerbung, jeder behördlichen Erlaubnis und jedem Ehrenamt. Besonders bitter ist, dass viele Betroffene sich auf eine Faustformel verlassen, die bei Sexualdelikten oft nicht stimmt. Der Satz „Bis 90 Tagessätze steht nichts im Führungszeugnis“ gilt bei Verurteilungen nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB gerade nicht. Dort erscheint jede Verurteilung, auch eine niedrige Geldstrafe.
Im Folgenden erfahren Sie, ab wann Sie als vorbestraft gelten, welche Sexualdelikte im einfachen und welche im erweiterten Führungszeugnis auftauchen, wie lange die Einträge bestehen bleiben und an welchen Stellen eine Verteidigung die Eintragung noch verhindern kann. Wir verteidigen bei Dr. Böttner Rechtsanwälte seit über 20 Jahren unsere Mandanten bundesweit im Sexualstrafrecht und richten unsere Verteidigung von Beginn an auch auf die Folgen jenseits des Urteils aus.
Ab wann ist man vorbestraft?
Im Alltag meint „vorbestraft“ fast immer eines: Es steht etwas im Führungszeugnis. Rechtlich ist die Sache zweigeteilt, und diese Unterscheidung entscheidet über sehr viel.
- Jede rechtskräftige Verurteilung wird in das Bundeszentralregister eingetragen. Das gilt auch für einen Strafbefehl, den viele Betroffene gar nicht als Urteil wahrnehmen. Das Register ist die vollständige Datenbank beim Bundesamt für Justiz, auf die Gerichte und Staatsanwaltschaften unbeschränkt zugreifen können.
- Das Führungszeugnis ist demgegenüber nur ein gefilterter Auszug daraus. Es enthält weniger als das Register, und genau dieser Auszug wird Arbeitgebern vorgelegt.
Entscheidend ist deshalb der § 53 BZRG. Danach dürfen Sie sich als unbestraft bezeichnen, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen oder bereits zu tilgen ist. Sie müssen den zugrunde liegenden Sachverhalt dann auch nicht offenbaren. Gegenüber Gerichten und Behörden mit unbeschränktem Auskunftsrecht gilt das allerdings nicht, wenn Sie entsprechend belehrt werden.
Wichtig ist außerdem, was gar nicht erst eingetragen wird. Ein Freispruch erscheint nirgends. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 oder § 153a StPO ebenfalls nicht, selbst wenn Sie eine Geldauflage gezahlt haben. Genau deshalb ist die Verfahrenseinstellung im Ermittlungsverfahren das mit Abstand wichtigste Verteidigungsziel.
Vorstrafe Sexualdelikt im Führungszeugnis und die Ausnahme des § 32 BZRG
Nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG wird eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.
Diese Regel ist der Grund für die verbreitete Faustformel. Sie hat im Sexualstrafrecht jedoch eine Ausnahme, die viele übersehen. § 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG bestimmt, dass die Ausnahmen des Absatzes 2 nicht gelten bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB. Praktisch bedeutet das eine harte Zweiteilung:
- Immer im Führungszeugnis, unabhängig von der Höhe der Strafe: Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 176 bis 176e StGB), wegen sexuellen Übergriffs, sexueller Nötigung und Vergewaltigung (§ 177 StGB) sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (§ 182 StGB). Selbst eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen erscheint hier.
- Nach der Grundregel privilegiert: Verurteilungen wegen exhibitionistischer Handlungen (§ 183 StGB), wegen Kinderpornografie (§ 184b StGB), wegen sexueller Belästigung (§ 184i StGB) oder wegen Upskirting (§ 184k StGB). Eine einmalige Geldstrafe bis 90 Tagessätze bleibt im einfachen Führungszeugnis unsichtbar.
Der zweite Punkt gilt allerdings nur für das einfache Führungszeugnis und nur, solange keine weitere Strafe im Register steht. Kommt eine zweite Verurteilung hinzu, erscheint auch die erste.
Das erweiterte Führungszeugnis erfasst nahezu jedes Sexualdelikt
Für Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen verlangen Träger und Arbeitgeber ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG. Grundlage ist § 72a SGB VIII. Betroffen sind Schulen, Kitas, Jugendhilfe, Sportvereine, kirchliche Jugendarbeit und vergleichbare Bereiche. Hier greift § 32 Abs. 5 BZRG, und diese Vorschrift schließt die letzte verbliebene Lücke. Verurteilungen wegen der §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Abs. 3 sowie §§ 225, 232 bis 236 StGB werden ohne Rücksicht auf die Strafhöhe aufgenommen. Damit erscheint eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen wegen § 184i StGB oder § 183 StGB zwar nicht im einfachen, aber sehr wohl im erweiterten Führungszeugnis. Wer beruflich oder ehrenamtlich mit Minderjährigen arbeitet, hat von der Privilegierung des einfachen Zeugnisses also nichts.
Hinzu kommt eine Besonderheit, die viele Betroffene erst spät bemerken: Arbeitgeber und Träger dürfen das erweiterte Führungszeugnis in vielen Bereichen wiederholt anfordern, nicht nur einmal bei der Einstellung.
Wie lange bleibt eine Vorstrafe wegen Sexualdelikt bestehen?
Hier sind zwei Fristen zu unterscheiden, die häufig verwechselt werden. Zuerst verschwindet der Eintrag aus dem Führungszeugnis, deutlich später aus dem Bundeszentralregister.
Fristen für das Führungszeugnis nach § 34 BZRG
- 34 BZRG regelt, wann eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird:
- Drei Jahre bei Geldstrafe sowie Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen
- Zehn Jahre bei Verurteilungen wegen §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB zu Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr
- Fünf Jahre in allen übrigen Fällen
Für das erweiterte Führungszeugnis gelten nach § 34 Abs. 2 BZRG eigene, längere Fristen: grundsätzlich zehn Jahre für den gesamten Sexualdelikt-Katalog und zwanzig Jahre bei einer Verurteilung wegen §§ 176 bis 176d StGB zu Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr. Entscheidend ist außerdem der § 34 Abs. 3 BZRG. Bei längeren Fristen verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe. Bei zwei Jahren Haft und einer Zehnjahresfrist sind es also zwölf Jahre, nicht zehn. Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils, nicht mit der Tat und nicht mit der Haftentlassung.
Tilgung im Bundeszentralregister nach § 46 BZRG
Aus dem Register selbst wird der Eintrag erst deutlich später getilgt. § 46 BZRG staffelt die Fristen auf fünf, zehn, fünfzehn und zwanzig Jahre. Für Sexualdelikte gilt regelmäßig eine Frist von zehn Jahren, bei Verurteilungen wegen §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB zu Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, zwanzig Jahre. Nach Ablauf der Tilgungsfrist bleibt der Eintrag noch ein weiteres Jahr gespeichert, die sogenannte Überliegefrist nach § 45 Abs. 2 BZRG. Auskunft darf darüber allerdings nicht mehr erteilt werden.
Ist die Eintragung getilgt oder tilgungsreif, greift das Verwertungsverbot des § 51 BZRG. Die Tat darf Ihnen dann im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu Ihrem Nachteil verwertet werden, auch nicht bei der Strafzumessung in einem späteren Verfahren. Bei lebenslanger Freiheitsstrafe, angeordneter Sicherungsverwahrung oder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus findet eine Tilgung nicht statt.
Welche Folgen eine Vorstrafe wegen Sexualdelikt im Beruf hat
Die Wirkung der Eintragung reicht weit über das Bewerbungsverfahren hinaus. Für viele Mandanten wiegen diese Nebenfolgen schwerer als die eigentliche Strafe.
- Im öffentlichen Dienst droht ein Disziplinarverfahren, bei Beamten bis zur Entfernung aus dem Dienst. Wird wegen eines Verbrechens eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt, verliert der Verurteilte kraft Gesetzes die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 StGB).
- Bei freien Berufen und Gewerbetreibenden kommen ein Berufsverbot nach § 70 StGB, berufsrechtliche Verfahren vor der zuständigen Kammer sowie eine gewerberechtliche Untersagung wegen Unzuverlässigkeit in Betracht.
- Für ausländische Staatsangehörige kann eine Verurteilung wegen bestimmter Sexualdelikte zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründen. Eine Einbürgerung scheidet regelmäßig für die Dauer der Tilgungsfrist aus.
Hinzu kommen Führungsaufsicht und die polizeiliche Erfassung in Verbundsystemen. Einen Überblick über die weiteren beruflichen Konsequenzen bei einem Sexualdelikt finden Sie in unserem Ratgeber.
Wie sich eine Vorstrafe bei einem Sexualdelikt vermeiden lässt
Die Weichen werden früh gestellt, meist im Ermittlungsverfahren. Wer erst nach dem Urteil an das Führungszeugnis denkt, hat den entscheidenden Zeitpunkt verpasst. Diese Ziele verfolgen wir, gestaffelt nach Erreichbarkeit:
- Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO: Die Staatsanwaltschaft stellt mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Es entsteht keine Eintragung.
- Einstellung nach §§ 153, 153a StPO: Auch mit Geldauflage bleibt es bei einer Einstellung ohne Verurteilung und damit ohne Registereintrag.
- Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB: Das Gericht spricht schuldig, behält die Geldstrafe aber vor. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 BZRG wird die Verwarnung nicht in das Führungszeugnis aufgenommen. Die Voraussetzungen sind eng, der Ansatz lohnt aber die Prüfung.
- Strafmaß unterhalb der Schwellenwerte: Bei Delikten außerhalb der §§ 174 bis 180 und 182 StGB kann jeder Tagessatz unter der Grenze von 90 über die Eintragung im einfachen Führungszeugnis entscheiden.
- Bewährung nach § 56 StGB: Sie verhindert die Eintragung zwar nicht, verkürzt aber in bestimmten Konstellationen die maßgeblichen Fristen.
Nachträglich bleiben nur eng begrenzte Wege. Die Registerbehörde kann auf Antrag anordnen, dass eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird (§ 39 BZRG), und in besonderen Fällen die vorzeitige Tilgung anordnen (§ 49 BZRG). Beide Vorschriften stellen hohe Anforderungen und greifen nur ausnahmsweise.
Unsere Unterstützung beim Vorwurf eines Sexualdelikts
Ein Verfahren im Sexualstrafrecht entscheidet über weit mehr als das Strafmaß. Uns ist bewusst, dass für die meisten Mandanten die berufliche und soziale Existenz auf dem Spiel steht. Wir beantragen umgehend Akteneinsicht, prüfen die Beweislage und legen die Verteidigung von Anfang an so an, dass eine Eintragung nach Möglichkeit vermieden wird. Dazu gehört, gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht die konkreten registerrechtlichen Folgen offenzulegen, die im Verfahren sonst häufig unberücksichtigt bleiben.
Unser oberstes Ziel ist die Einstellung des Verfahrens, bevor es zu einer belastenden öffentlichen Hauptverhandlung kommt. Steht Aussage gegen Aussage, analysieren wir die Aussage der Anzeigeerstatterin mit aussagepsychologischer Erfahrung und arbeiten mit einem Netzwerk von Sachverständigen zusammen. Den Ablauf eines Strafverfahrens im Sexualstrafrecht haben wir für Sie zusammengestellt.
Haben Sie eine polizeiliche Vorladung erhalten, machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache. Sie haben das Recht zu schweigen, und aus Ihrem Schweigen dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden.
Häufige Fragen zur Vorstrafe bei einem Sexualdelikt
Umgangssprachlich gilt als vorbestraft, wer eine Eintragung im Führungszeugnis hat. Nach § 53 BZRG dürfen Sie sich als unbestraft bezeichnen, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen oder bereits zu tilgen ist. Im Bundeszentralregister wird dagegen jede rechtskräftige Verurteilung erfasst.
Das hängt vom Delikt ab. Bei Verurteilungen nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB greift die Privilegierung des § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG nicht, dort erscheint jede Verurteilung. Bei anderen Sexualdelikten wie § 183 StGB oder § 184b StGB bleibt eine einmalige Geldstrafe bis 90 Tagessätze im einfachen Führungszeugnis unsichtbar.
Das erweiterte Führungszeugnis nach § 30a BZRG wird für Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen verlangt. Nach § 32 Abs. 5 BZRG erscheinen dort Verurteilungen wegen zahlreicher Sexualdelikte ohne Rücksicht auf die Strafhöhe, also auch bei niedrigen Geldstrafen.
Je nach Strafe drei, fünf oder zehn Jahre nach § 34 Abs. 1 BZRG. Im erweiterten Führungszeugnis gelten nach § 34 Abs. 2 BZRG zehn Jahre und bei einer Verurteilung wegen §§ 176 bis 176d StGB zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe sogar zwanzig Jahre.
Ja. Nach § 34 Abs. 3 BZRG verlängert sich die Frist bei den längeren Fristen um die Dauer der Freiheitsstrafe. Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils, nicht mit der Entlassung.
Nein. Eine Einstellung nach § 153a StPO ist keine Verurteilung. Sie wird weder im Bundeszentralregister noch im Führungszeugnis eingetragen, auch wenn Sie eine Geldauflage gezahlt haben.
Ein rechtskräftiger Strafbefehl steht einem Urteil gleich und wird in das Bundeszentralregister eingetragen. Ob er im Führungszeugnis erscheint, richtet sich nach denselben Regeln wie bei einem Urteil. Gegen einen Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden.
Nur ausnahmsweise. Die Registerbehörde kann auf Antrag die Nichtaufnahme in das Führungszeugnis nach § 39 BZRG oder die vorzeitige Tilgung nach § 49 BZRG anordnen. Die Anforderungen sind hoch und die Erfolgsaussichten müssen im Einzelfall geprüft werden.
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