Glaubwürdigkeitsgutachten im Sexualstrafrecht

Ein Vorwurf einer Sexualstraftat stellt Beschuldigte häufig vor eine besondere Beweissituation: Objektive Spuren fehlen, Zeugen gibt es keine. Was verbleibt, ist die Aussage des vermeintlichen Opfers. In dieser sogenannten Aussage-gegen-Aussage-Konstellation entscheidet ein sogenanntes Glaubwürdigkeitsgutachten nicht selten über Freispruch oder Verurteilung. Die meisten Beschuldigten wissen nicht, was hinter diesem Begriff steckt, wie das Gutachten erstellt wird und was ihr Strafverteidiger dagegen tun kann. Im Folgenden wollen wir sie daher über die rechtlichen Grundlagen, den Ablauf der aussagepsychologischen Begutachtung und Ihre Möglichkeiten als Beschuldigter aufklären. Bei Dr. Böttner Rechtsanwälte verfügen wir über mehr als 20 Jahre Erfahrung im Sexualstrafrecht und haben uns in dieser Zeit umfassendes Wissen auf dem Gebiet der Aussagepsychologie aufgebaut.

Was ist ein ,,Glaubwürdigkeitsgutachten” und wann wird es eingeholt?

Wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht Zweifel an der Aussage eines Zeugen haben oder wenn die Verteidigung die Zuverlässigkeit einer belastenden Aussage in Frage stellt, kann ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens beauftragt werden. Dieser Sachverständige, in der Regel ein Psychologe oder Psychiater mit aussagepsychologischer Ausbildung, untersucht nicht die Person des Zeugen, sondern die Aussage selbst. Das Gericht kann das Gutachten von Amts wegen anordnen. Die Verteidigung kann die Einholung allerdings auch als Beweisantrag nach § 244 StPO beantragen. In der Praxis kommt es häufig vor, dass Gerichte meinen, die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage mit eigener Sachkunde beurteilen zu können. Das greift jedoch zu kurz. Der Bundesgerichtshof hat hierzu verbindliche Maßstäbe entwickelt, die jedes Gutachten stets einhalten muss.

Glaubwürdigkeit oder Glaubhaftigkeit? Ein entscheidender Unterschied!

Diese beiden Begriffe werden in der Praxis, insbesondere von Laien, häufig verwechselt. Juristisch und aussagepsychologisch bezeichnen sie jedoch grundlegend verschiedene Dinge. 

  • Glaubwürdigkeit ist ein Persönlichkeitsmerkmal: Es beschreibt die generelle Fähigkeit einer Person, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. 
  • Glaubhaftigkeit dagegen ist ein Aussagemerkmal: Die konkrete Aussage wird daraufhin untersucht, ob sie auf einem tatsächlich erlebten Ereignis beruht.

Korrekterweise gibt es also kein „Glaubwürdigkeitsgutachten“ im strengen Sinne, sondern ein Glaubhaftigkeitsgutachten. Der Begriff „Glaubwürdigkeitsgutachten“ hat sich gleichwohl in der Praxis eingebürgert und wird auch von Gerichten genutzt. Diese Unterscheidung hat unmittelbare Folgen für die Verteidigung: Selbst wenn ein Sachverständiger die Aussage als glaubhaft einstuft, ist damit noch nicht bewiesen, dass die vorgeworfene Straftat tatsächlich stattgefunden hat. Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte kennen diese Grenzen und nutzen sie konsequent für unsere Mandanten.

Die BGH-Grundsatzentscheidung: Welche Standards gelten beim Glaubwürdigkeitsgutachten?

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung BGHSt 45, 164 verbindliche Mindeststandards für die aussagepsychologische Begutachtung festgelegt. Diese Anforderungen sind für jeden erfahrenen Strafverteidiger im Sexualstrafrecht unverzichtbares Handwerkszeug. Das methodische Kernprinzip des BGH ist die sogenannte Nullhypothese: Der Sachverständige geht zunächst davon aus, dass die Aussage des Zeugen unwahr ist. Er prüft dann anhand aller verfügbaren Informationen, ob diese Annahme aufrechterhalten werden kann. Erst wenn die Nullhypothese mit den erhobenen Befunden nicht mehr vereinbar ist, gilt die Aussage als glaubhaft. Dieses Prinzip entspricht dem Grundsatz „in dubio pro reo„: Im Zweifel für den Angeklagten.

Darüber hinaus fordert der BGH folgende Elemente in jedem Gutachten:

  • eine vollständige Analyse der Aussageentstehung (sog. Aussagegenese),
  • die Prüfung inhaltlicher Qualitätsmerkmale, der sogenannten Realkennzeichen,
  • eine Untersuchung möglicher Motive für eine Falschaussage,
  • eine Prüfung der Aussagekonstanz über verschiedene Vernehmungen hinweg,
  • die Auseinandersetzung mit alternativen Erklärungsansätzen.

Allerdings hält nicht jeder Gutachter diese Anforderungen ein. Genau das ist der Ansatzpunkt für unsere Verteidigung.

Aussagepsychologie im Sexualstrafrecht: Wie läuft die Begutachtung ab?

Die aussagepsychologische Begutachtung beginnt mit der Aktenanalyse. Der Sachverständige arbeitet sich in den Fall ein und gewinnt einen Eindruck über die bisherigen Aussagen des Zeugen. Danach folgt die sogenannte Exploration. Das bedeutet, der Sachverständige führt ausführliche Gespräche mit dem Zeugen und erhebt die Aussage zum Kerngeschehen. Auf dieser Grundlage analysiert er, ob die Aussage die Merkmale einer tatsächlich erlebten Wahrnehmung aufweist. Abschließend erstellt der Sachverständige ein schriftliches Gutachten.
Ein zentrales Prüfkriterium ist die Detailgenauigkeit und Konsistenz der Aussage. Wer ein Ereignis nicht erlebt hat, kann sich keine Details ausdenken, die über mehrere Vernehmungen hinweg lückenlos stimmig bleiben. Lügen erfordert erhebliche kognitive Energie. Komplexe, detailreiche Schilderungen werden als Realkennzeichen gewertet, also als inhaltliche Hinweise auf eine erlebnisfundierte Aussage. Dazu gehören unter anderem unerwartete Komplikationen im Handlungsablauf, Schilderungen der Gedanken und Gefühle des Täters oder auch scheinbar selbstschädigende Details, die ein Zeuge bei einer Lüge eher weglassen würde.
Gleichzeitig prüft der Sachverständige die Aussagegenese: Wie entstand die Aussage? Gab es suggestive Einflüsse Dritter vor der ersten Vernehmung? War die Polizeivernehmung selbst suggestiv geführt, wurden also geschlossene Fragen gestellt, die nur ein Ja oder Nein erlauben? Solche Vernehmungsfehler können die Verwertbarkeit einer Aussage erheblich beeinträchtigen. Für Beschuldigte in Sexualstrafverfahren ist das Ermittlungsverfahren die entscheidende Phase, in der genau diese Weichen gestellt werden. 

Die Bedeutung des Glaubwürdigkeitsgutachtens für Ihre Verteidigungsstrategie

Ein Glaubwürdigkeitsgutachten, das die Aussage des vermeintlichen Opfers bestätigt, ist kein Schlusspunkt. Es ist das Dokument, das Ihr Strafverteidiger nun einer gründlichen Prüfung unterzieht. Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, analysieren dabei folgende Fragen: 

  • Wurden die Mindestanforderungen des BGH tatsächlich eingehalten? 
  • Hat der Sachverständige alle relevanten Vorgutachten und Vernehmungsprotokolle berücksichtigt? 
  • Wurden alternative Erklärungshypothesen ernsthaft geprüft? 
  • Gibt es Fehler in der Exploration, die die Verlässlichkeit des Gutachtens in Frage stellen?

Bei methodischen Mängeln beantragen wir die Einholung eines Gegengutachtens durch einen spezialisierten Privatgutachter. Dank seines breiten Netzwerks aus erfahrenen Aussagepsychologen und Psychiatern kann er schnell handeln. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich in allen Verfahrensphasen. Zu den Verteidigungsstrategien im Sexualstrafrecht gehört das gezielte Erschüttern eines unzulänglichen Gutachtens zu den wirkungsvollsten Mitteln. Dass ein Glaubwürdigkeitsgutachten ein Verfahren auch wenden kann, zeigt sich anhand der Praxis. Oberlandesgerichte haben Urteile aufgehoben, weil Anträgen auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens hätte stattgegeben werden müssen. Solche Ergebnisse sind auch in Ihrem Sexualstrafverfahren möglich, wenn Ihr Strafverteidiger die richtigen Hebel zur richtigen Zeit ansetzt.

Aussage gegen Aussage: Ihre Rechte als Beschuldigter

Vielen Beschuldigten ist nicht bewusst, dass sie im Strafverfahren umfassende und unabdingbare Rechte haben. Das Wichtigste zuerst: Sie sind nicht verpflichtet, sich gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu äußern. Jede Aussage, die Sie vor der Akteneinsicht durch Ihren Anwalt machen, kann gegen Sie verwendet werden. Nutzen Sie daher konsequent Ihr Schweigerecht, bis Ihr Strafverteidiger die Beweislage geprüft hat.
Darüber hinaus haben Sie folgende Verfahrensrechte:

  • das Recht auf sofortige anwaltliche Vertretung, auch bei der ersten Vernehmung,
  • das Recht auf Akteneinsicht durch Ihren Verteidiger,
  • das Recht, Beweisanträge zu stellen, etwa auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens,
  • das Recht, Widerspruch gegen die Verwertung unzulässig erhobener Beweise einzulegen.

Im Sexualstrafrecht gilt: Je früher Sie einen spezialisierten Strafverteidiger einschalten, desto größer sind die Möglichkeiten, auf das Verfahren einzuwirken. Besonders bei Vorwürfen wie der Vergewaltigung nach § 177 StGB oder dem sexuellem Missbrauch von Kindern nach § 176 StGB hängt der Ausgang des Verfahrens oft allein von der Qualität der Zeugenaussage und ihrer sachkundigen Bewertung ab.

Unsere Unterstützung beim Glaubwürdigkeitsgutachten

Ein Glaubwürdigkeitsgutachten ist kein Urteil. Mit dem richtigen Strafverteidiger lässt sich ein solches Gutachten prüfen, erschüttern und durch ein Gegengutachten entkräften. Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, sind Spezialisten für Sexualstrafrecht mit mehr als 20 Jahren Erfahrung. Wir analysieren die Aussage des vermeintlichen Opfers, decken Widersprüche und suggestive Einflüsse auf, prüfen jedes Gutachten auf methodische Mängel und stellen Beweisanträge zum richtigen Zeitpunkt.
Nutzen Sie jetzt das kostenlose und unverbindliche Erstgespräch mit uns. Wir beraten Sie diskret, schnell und vorurteilsfrei. In dringenden Fällen erreichen Sie uns über unseren Notfallkontakt rund um die Uhr.

Häufige Fragen zum Glaubwürdigkeitsgutachten im Sexualstrafrecht

Bei einem gerichtlich beauftragten Gutachten fallen die Kosten zunächst als Verfahrenskosten der Staatskasse an. Bei einem Freispruch trägt die Staatskasse diese Kosten grundsätzlich; Gleiches kann bei einer Verfahrenseinstellung gelten, wobei insoweit gesetzliche Ausnahmen bestehen. Ein privat eingeholtes Gegengutachten muss der Beschuldigte zunächst selbst finanzieren. Die Kosten hängen vom Umfang und dem beauftragten Sachverständigen ab. Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, beraten Sie hierzu gerne.

Ja. Ein Gutachten ist kein Beweis für sich, sondern ein Beweismittel unter anderen. Der Verteidiger kann Einwände gegen die Methodik erheben, Gegenfragen an den Sachverständigen stellen und unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Gegengutachten beantragen. Das Gericht ist an das Gutachten nicht gebunden, muss sich aber damit auseinandersetzen.

Die Nullhypothese ist das methodische Grundprinzip der Glaubhaftigkeitsprüfung nach dem BGH. Der Sachverständige nimmt zunächst an, die Aussage sei unwahr, und prüft, ob diese Annahme durch die erhobenen Befunde widerlegt wird. Erst wenn die Unwahrhypothese nicht mehr haltbar ist, gilt die Aussage als glaubhaft.

Ja. Wenn der Sachverständige zu dem Ergebnis kommt, dass die Nullhypothese nicht widerlegt werden konnte, ist dies ein gewichtiges Indiz für die Unschuld des Beschuldigten. In solchen Fällen sind eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch möglich. Auch ein Gegengutachten, das die Mängel eines belastenden Gutachtens aufzeigt, kann das Verfahren zu Ihren Gunsten wenden.

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    Über den Autor

    ANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT: RECHTSANWALT UND STRAFVERTEIDIGER DR. BÖTTNER

    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Spezialist für Sexualstrafrecht tätig. Er ist ein bundesweit häufig angefragter Experte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Er verteidigt und berät bundesweit gegen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

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