Pädophilie und Strafzumessung im Sexualstrafrecht
Wenn im Ermittlungsverfahren der Begriff Pädophilie fällt, stellt sich für Beschuldigte sofort die Frage nach der Pädophilie Strafzumessung: Führt eine solche Diagnose zu einer milderen Strafe, oder macht sie alles noch schlimmer? Die Antwort fällt differenzierter aus, als viele Betroffene erwarten. Eine pädophile Neigung ist für sich genommen nicht strafbar. Sie kann aber über die verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB den Strafrahmen erheblich absenken, und sie kann zugleich den Weg zu einer Unterbringung im Maßregelvollzug öffnen. Damit entscheidet sich häufig schon im Ermittlungsverfahren, wie ein Verfahren ausgeht. Wer hier ohne Verteidigung agiert, schafft für sein Verfahren in den meisten Fällen nur neue Risiken.
Im Folgenden wollen wir Sie darüber aufklären, wann Gerichte eine pädophile Störung als schwere andere seelische Störung im Sinne des § 20 StGB anerkennen, wie sich der Strafrahmen dann konkret verändert, welche Rolle das psychiatrische Gutachten spielt und wo die Gefahren dieser Argumentation liegen. Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, verteidigen unsere Mandanten schon seit vielen Jahren bundesweit in genau solchen Verfahren.
Pädophilie: eine Diagnose und keine Straftat
Pädophilie bezeichnet eine Störung der Sexualpräferenz, bei der sich das sexuelle Interesse auf Kinder mit vorpubertärem Körperschema richtet. Medizinisch wird sie in der internationalen Klassifikation der Krankheiten geführt, juristisch ist sie zunächst ohne Bedeutung. Das deutsche Strafrecht bestraft Handlungen, nicht Neigungen. Strafbar sind der sexuelle Missbrauch von Kindern nach § 176 StGB oder der Umgang mit kinderpornografischen Inhalten nach § 184b StGB. Wer pädophile Neigungen hat und sie nicht auslebt, macht sich nicht strafbar. Diese Unterscheidung ist in der Praxis wichtiger, als sie klingt. Ermittlungsbehörden und Gerichte verwenden den Begriff bisweilen unpräzise als Synonym für Täterschaft. Eine sorgfältige Verteidigung achtet darauf, dass zwischen einer diagnostizierten Präferenz und dem konkreten Tatvorwurf sauber getrennt wird.
Wann gilt Pädophilie als schwere andere seelische Störung nach § 20 StGB?
- 20 StGB nennt vier sogenannte Eingangsmerkmale: die krankhafte seelische Störung, die tiefgreifende Bewusstseinsstörung, die Intelligenzminderung und die schwere andere seelische Störung. Seit dem 01.01.2021 lautet der Gesetzeswortlaut so. Ältere Texte sprechen noch von „seelischer Abartigkeit“ und „Schwachsinn“. Eine pädophile Störung kann unter das vierte Merkmal fallen, die schwere andere seelische Störung nach § 20 StGB. Der Bundesgerichtshof stellt allerdings hohe Anforderungen an diese Einordnung. Die bloße Diagnose genügt hierfür nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die Störung den Betroffenen so nachhaltig in seiner Persönlichkeit geprägt hat, dass ihre Auswirkungen einer krankhaften seelischen Störung vergleichbar sind. Als Anhaltspunkte prüfen die Gerichte unter anderem:
- eine deutliche Einengung der sexuellen Verhaltensmuster auf das pädophile Interesse
- einen fortschreitenden Verlauf mit zunehmender Häufigkeit oder Intensität der Handlungen
- Kontrollverluste, etwa Taten unter hohem Entdeckungsrisiko oder trotz laufender Verfahren
- das Zurücktreten anderer Lebensbereiche wie Beruf, Partnerschaft und soziale Kontakte
Fehlen diese Merkmale, bleibt es bei voller Schuldfähigkeit. Der BGH hat Urteile wiederholt aufgehoben, weil Landgerichte allein aus einer gutachterlich festgestellten Pädophilie auf eine erhebliche Verminderung geschlossen hatten.
Verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB und ihre Wirkung auf die Strafzumessung
Liegt ein Eingangsmerkmal vor, folgt der zweite Prüfungsschritt. Das Gericht muss feststellen, dass die Einsichtsfähigkeit (die Fähigkeit, das Unrecht der Tat zu erkennen) oder die Steuerungsfähigkeit (die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln) bei der konkreten Tat erheblich vermindert war. Entscheidend ist der Zustand im Tatzeitpunkt, und zwar für jede einzelne Tat gesondert. Bei einer Serie von Taten über mehrere Jahre kann die Beurteilung für frühe und späte Taten unterschiedlich ausfallen. Ist § 21 StGB erfüllt, kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern. Es handelt sich hierbei allerdings um eine Ermessensentscheidung, nicht um einen Automatismus. Der Bundesgerichtshof betont jedoch, dass der Schuldgehalt einer Tat bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit in aller Regel gemindert ist, sodass die Milderung den Normalfall darstellt. Unabhängig davon fließt der Zustand des Beschuldigten über § 46 StGB in die allgemeine Strafzumessung ein. Selbst wenn die Schwelle der Erheblichkeit nicht erreicht wird, kann eine unterhalb dieser Schwelle liegende Beeinträchtigung strafmildernd wirken.
Wie stark sinkt das Strafmaß bei verminderter Schuldfähigkeit?
Die Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB lässt sich konkret beziffern. Das Höchstmaß sinkt auf drei Viertel, das erhöhte Mindestmaß wird nach festen Stufen abgesenkt. Für die wichtigsten Delikte bedeutet das:
- § 176 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern): Der Regelstrafrahmen von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren verschiebt sich auf drei Monate bis elf Jahre und drei Monate.
- § 176c StGB (schwerer sexueller Missbrauch von Kindern): Aus mindestens zwei Jahren werden mindestens sechs Monate. Damit rückt eine Aussetzung zur Bewährung überhaupt erst in Reichweite.
- § 184b Abs. 1 StGB (Verbreitung kinderpornografischer Inhalte): Aus sechs Monaten bis zehn Jahren wird ein Rahmen von einem Monat bis sieben Jahren und sechs Monaten.
- § 184b Abs. 3 StGB (Besitz und Erwerb): Der Rahmen von drei Monaten bis fünf Jahren verschiebt sich auf einen Monat bis drei Jahre und neun Monate.
Diese Verschiebung ist der praktische Hebel. Sie entscheidet in vielen Verfahren darüber, ob eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren und damit eine Bewährung nach § 56 StGB rechtlich möglich bleibt. Wie sich die Strafrahmen im Sexualstrafrecht insgesamt darstellen, zeigt unsere Übersicht zu den Straftatbeständen des Sexualstrafrechts.
Das Schuldfähigkeitsgutachten entscheidet über die Strafzumessung
In der Praxis fällt die Entscheidung über die Pädophilie Strafzumessung nicht im Plädoyer, sondern im Gutachten. Kommt eine Unterbringung in Betracht, muss das Gericht nach § 246a StPO einen Sachverständigen hinzuziehen. Bereits im Ermittlungsverfahren kann die Staatsanwaltschaft nach § 80a StPO einen Gutachter beauftragen. Der Sachverständige beurteilt die medizinische Seite. Die rechtliche Bewertung, ob die Störung erheblich war, trifft allein das Gericht. Es darf ein Gutachten nicht ungeprüft übernehmen, sondern muss dessen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen nachvollziehbar darstellen.
Genau hier setzt die Verteidigung an. Wir prüfen, auf welcher Datengrundlage der Gutachter arbeitet, ob er anerkannte Diagnosekriterien anwendet und ob er die Auswirkungen der Störung auf jede einzelne Tat begründet. Fehlt diese tatbezogene Begründung, ist das Urteil in der Revision angreifbar. Wichtig ist auch der Zeitpunkt. Beschuldigte müssen sich gegenüber einem Sachverständigen nicht äußern. Ob und wann eine Mitwirkung sinnvoll ist, sollte niemals ohne vorherige Akteneinsicht entschieden werden. Wie ein solches Verfahren abläuft, erläutern wir in unserem Beitrag zum Ablauf eines Strafverfahrens im Sexualstrafrecht.
Warum birgt die Berufung auf § 21 StGB auch Risiken?
Die verminderte Schuldfähigkeit ist ein zweischneidiges Argument. Wer sie erfolgreich geltend macht, öffnet zugleich die Tür zu den Maßregeln der Besserung und Sicherung. Nach § 63 StGB kann das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen, wenn die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen wurde und eine Gesamtwürdigung ergibt, dass weitere erhebliche Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Diese Unterbringung ist zeitlich nicht von vornherein begrenzt. Sie kann im Ergebnis länger dauern als die Freiheitsstrafe, die ohne § 21 StGB verhängt worden wäre. Hinzu kommt die Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB, die bei einschlägigen Vorverurteilungen und der Feststellung eines Hangs zu erheblichen Straftaten in Betracht kommt. Deshalb ist die Strategie stets eine Abwägung im Einzelfall. Eine Strafmilderung von wenigen Monaten wiegt eine unbefristete Unterbringung nicht auf. Diese Entscheidung lässt sich nur nach vollständiger Akteneinsicht und in Kenntnis der Prognosekriterien treffen.
Weitere Faktoren der Strafzumessung neben der Schuldfähigkeit
Auch ohne § 21 StGB gibt es Ansatzpunkte, das Strafmaß zu beeinflussen. Nach § 46 StGB berücksichtigt das Gericht die Beweggründe, das Vorleben, das Verhalten nach der Tat und das Bemühen um Wiedergutmachung. Erfahrungsgemäß wirken sich folgende Umstände aus:
- eine bereits begonnene und dokumentierte Therapie, etwa in einem Präventionsprogramm
- ein frühzeitiges, verteidigungsstrategisch abgestimmtes Geständnis
- fehlende Vorstrafen und ein stabiles berufliches sowie familiäres Umfeld
- die lange Dauer des Verfahrens, die als eigenständiger Milderungsgrund anerkannt ist
Gerade die Therapiebereitschaft hat doppelte Wirkung. Sie mildert die Strafzumessung und entkräftet zugleich die Gefährlichkeitsprognose, die für eine Unterbringung erforderlich ist. Sie sollte allerdings begleitet und dokumentiert werden, damit sie vor Gericht Gewicht entfaltet.
Unsere Verteidigung bei Vorwürfen mit pädophilem Hintergrund
Wir verteidigen unsere Mandanten seit über 15 Jahren bundesweit im Sexualstrafrecht. Verfahren, in denen eine Präferenzstörung im Raum steht, gehören zu den anspruchsvollsten dieses Rechtsgebiets, weil medizinische, prognostische und strafrechtliche Fragen ineinandergreifen. Wir beantragen daher umgehend Akteneinsicht und klären, welche Beweise tatsächlich vorliegen. Erst danach entscheiden wir gemeinsam mit Ihnen, ob eine Begutachtung angestrebt wird, ob eine Einlassung sinnvoll ist und wie mit dem Thema Therapie umgegangen werden soll. Wird bereits ein Gutachten geführt, prüfen wir es kritisch und ziehen bei Bedarf einen eigenen Sachverständigen hinzu. Nach einer Verurteilung setzen wir Fehler bei der Schuldfähigkeitsprüfung in Berufung und Revision an, denn hierbei handelt es sich um einen der häufigsten Aufhebungsgründe im Sexualstrafrecht.
Ihre Angaben behandeln wir selbstverständlich vertraulich. Sie müssen sich bei uns für nichts rechtfertigen. Wir bewerten Ihre Situation rechtlich, ohne moralisch zu urteilen.
Häufige Fragen zur Strafzumessung bei Pädophilie
Nein. Die Diagnose allein genügt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht. Erforderlich ist, dass die Störung einen Schweregrad erreicht, der die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei der konkreten Tat erheblich beeinträchtigt hat.
Das Gericht. Der psychiatrische Sachverständige liefert die medizinische Grundlage, die rechtliche Bewertung der Erheblichkeit obliegt allein dem Gericht und muss im Urteil nachvollziehbar begründet werden.
Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, sich gegenüber einem Sachverständigen zu äußern. Ob eine Mitwirkung im Einzelfall vorteilhaft ist, sollte erst nach Akteneinsicht und Rücksprache mit Ihrem Verteidiger entschieden werden.
Möglich ja, garantiert nein. Die Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB kann dazu führen, dass eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in Betracht kommt. Nur dann ist eine Aussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB überhaupt zulässig.
Das ist möglich. Nach § 63 StGB setzt die Unterbringung voraus, dass die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen wurde und weitere erhebliche Taten hochwahrscheinlich sind. Beides muss das Gericht positiv feststellen.
Ja, die Vorschrift ist auf alle Delikte anwendbar. Bei reinen Besitz- und Erwerbsdelikten nach § 184b Abs. 3 StGB fällt die praktische Auswirkung wegen des niedrigeren Strafrahmens allerdings geringer aus als bei Missbrauchsdelikten.
Ja, die Milderung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Es muss dabei berücksichtigen, dass der Schuldgehalt bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit in aller Regel gemindert ist, und eine Ablehnung besonders begründen.
Eine nachweislich begonnene Therapie wird regelmäßig strafmildernd berücksichtigt und kann zugleich die Gefährlichkeitsprognose entkräften. Der Zeitpunkt und die Dokumentation sollten mit der Verteidigung abgestimmt werden.
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