Verteidigungsstrategien beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs

Der sexuelle Missbrauch wird durch verschiedene Paragraphen des Strafgesetzbuches geregelt und mit Strafe bedroht. Geschützt wird dabei das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Von einem Missbrauch kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn der Täter eine eigene Überlegenheit oder eine Einschränkung des Opfers zur Tatbegehung ausnutzt. Dies unterscheidet die Missbrauchstatbestände von der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung.

Der Unterschied zwischen sexueller Nötigung und sexuellem Missbrauch

Die sexuelle Nötigung bestraft die Vornahme von sexuellen Handlungen mittels Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Ein besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung stellt die Vergewaltigung dar. Bei der sexuellen Nötigung geht es somit primär darum, dass der Wille zur sexuellen Selbstbestimmung durch den Täter gebrochen wird.

Beim sexuellen Missbrauch steht dagegen das Ausnutzen einer eigenen Überlegenheit oder einer Schwäche des Opfers im Vordergrund. Dabei werden nur jeweils ganz bestimmte Personengruppen durch das Strafgesetz geschützt – So zum Beispiel Kinder, Jugendliche oder Schutzbefohlene.

Welche Formen des sexuellen Missbrauchs gibt es?

Der sexuelle Missbrauch ist in den §§ 174 ff. StGB geregelt. Ein Missbrauch kann beispielsweise an Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) begangen werden. Dabei geht es vor allem um Minderjährige, die einer Person zur Ausbildung oder Erziehung anvertraut sind (z.B. Lehrer-Schüler Verhältnis).

Ein häufiger Fall stellt auch der sexuelle Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) (Kindesmissbrauch) dar. Kinder sind hierbei Personen unter vierzehn Jahren. Unabhängig von der konkreten Situation sind sexuelle Handlungen an Kindern immer strafbar. Anders sieht dies bei sexuellem Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB) aus. Bei Jugendlichen muss die Ausnutzung einer Zwangslage, das Ausnutzen der Unerfahrenheit oder die Zahlung eines Entgeltes hinzutreten.
Ebenfalls unter Strafe gestellt, ist der sexuelle Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB). Hier geht es vor allem um Personen, die aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung zum Widerstand unfähig sind.

Weitere Missbrauchstatbestände zielen auf ein besonderes Über- und Unterordnungsverhältnis ab. So zum Beispiel der sexuelle Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b StGB) oder der sexuelle Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c StGB).

Eine Einwilligung in einen Missbrauch ist grundsätzlich nicht möglich

Hinsichtlich der Missbrauchstatbestände ist eine Einwilligung des Opfers in der Regel unerheblich. Der Gesetzgeber geht bei den geschützten Personen grundsätzlich davon aus, dass sie nicht in der Lage sind, einzuwilligen. Dies gilt vor allem für Kinder. Jegliche sexuelle Handlung an einer Person unter vierzehn Jahren stellt daher eine strafbare Handlung dar.

Anders gestaltet sich dies jedoch beim Missbrauch von widerstandsunfähigen Personen. Vor allem wenn der Widerstand lediglich an einem körperlichen Gebrechen scheitert, können selbstverständlich sexuelle Handlungen mit der Einwilligung der Person vorgenommen werden. Bei psychischen Erkrankungen kommt es dagegen stark auf den Einzelfall und die Einwilligungsfähigkeit der betroffenen Person an.

Anwaltliche Beratung im Sexualstrafrecht

Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht wiegen immer besonders schwer. Selbst wenn sich am Ende herausstellt, dass an den Vorwürfen nichts dran war, bleibt fast immer „etwas hängen“. Bereits das Ermittlungsverfahren kann daher erhebliche private und berufliche Konsequenzen haben.

Aus diesem Grund ist beim Vorwurf von Sexualstraftaten die frühe Kontaktierung eines spezialisierten Rechtsanwalts wichtig. Dieser kann bereits im Ermittlungsverfahren entscheidende Weichen stellen und häufig eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden.

IHR RECHTSANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT | DR. JUR. SASCHA BÖTTNER (FACHANWALT FÜR STRAFRECHT)

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