Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften (Jugendpornos) – § 184c StGB

Der Gesetzgeber hat nicht nur den Erwerb und Besitz von Kinderpornografie unter Strafe gestellt, sondern das gleiche Verhalten auch für den Bereich der Jugendpornografie strafrechtlich geregelt. Diese Norm bestraft den Umgang mit pornografischen Schriften, welche Jugendliche abbilden. Die Norm beinhaltet aber viele Ausnahmen und Sonderkonstellationen. Gerade hier setzt eine gute Strafverteidigung an, welche in vielen Fällen zu einer Einstellung führen kann.

Bei welchem Alter spricht man von Jugendpornografie?

Während bis zu einem Alter von 13 Jahren von Kinderpornografie gesprochen wird, handelt es sich bei Darstellern zwischen 14 und 17 Jahren um Jugendpornografie. Häufig ist die Unterscheidung von strafbarer Jugendpornografie und erlaubter Pornografie nicht ganz einfach. Das liegt einerseits daran, dass Begriffe wie „Teen“ sowohl für illegale Jugendpornografie, als auch für Pornografie mit volljährigen Darstellern verwendet werden. Andererseits ist es für einen objektiven Betrachter heutzutage in vielen Fällen auch nicht mehr ganz einfach zu unterscheiden, ob eine Person nun 16, 17 oder 18 Jahre alt ist. Können ernsthafte Zweifel daran geweckt werden, dass der Beschuldigte die Minderjährigkeit der Darsteller zumindest billigend in Kauf genommen hat, können wir bei rechtzeitiger Beauftragung eine Anklage bzw. eine Verurteilung wegen Besitz von jugendpornografischen Schriften verhindern.

Die Altersgrenzen beziehen sich jedoch nicht immer auf das tatsächliche Alter der Darsteller. Es gibt nämlich auch sogenannte „Scheinkinder“ oder „Scheinjugendliche“. Dies sind Personen, die die Altersgrenzen (14 oder 18 Jahre) bereits überschritten haben, für einen objektiven Betrachter des Materials jedoch der Eindruck erweckt werden soll, dass es sich um Kinder oder Jugendliche handelt. In diesen Fällen sind alle Begleitumstände für die Beurteilung heranzuziehen. Zum Beispiel auch ein Begleittext, in dem ausdrücklich auf die Volljährigkeit aller Darsteller hingewiesen wird. Eine Einzelfallprüfung wird Rechtsanwalt Dr. Böttner nach Akteneinsicht für Sie vornehmen.

Wann handelt es sich um eine jugendpornografische Schrift?

Aber nicht jegliche Aufnahmen von Minderjährigen erfüllen den Straftatbestand. Das Material muss auch einen sexuellen Inhalt haben. Das Gesetz spricht von jugendpornografischen Schriften. Unter Schriften versteht das Gesetz jedoch nicht nur die Papierform, sondern jegliche Art der Aufzeichnung. Es ist daher egal, ob es sich um Bilder, Videos, Audiodateien oder ähnliches handelt. Auch ist es nicht relevant, ob das Material auf Papier, einer Festplatte oder einem USB-Stick gespeichert ist.

Zusätzlich muss das Material eine Wiedergabe von sexuellen Handlungen beinhalten. Bloße Nacktbilder ohne eine besonders unnatürliche Körperhaltung, die objektiv auf die Erregung eines sexuellen Reizes abzielt, fallen z.B. nach derzeitiger Rechtslage nicht unter den Begriff Jugendpornografie.

Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen Jugendpornografie?

Im Vergleich zur Kinderpornografie ist der Strafrahmen bei der Jugendpornografie stark abgesenkt. Für den reinen Besitz von Jugendpornografie droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Beim Besitz von Kinderpornografie droht dagegen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Obwohl die Strafe im Vergleich zur Kinderpornografie deutlich geringer ist, sollten die Folgen nicht unterschätzt werden. Neben den strafrechtlichen Sanktionen können nämlich auch immer berufliche oder private Konsequenzen hinzutreten. Vor allem für Beamte, allen voran Lehrern, kann eine Verurteilung zu einer hohen Geldstrafe bereits erhebliche berufliche Konsequenzen bedeuten. Häufig werden aber auch die privaten Auswirkungen unterschätzt. In vielen Fällen wird der Besitz von Jugendpornografie von Nachbarn oder Bekannten „sittlich“ auf eine Stufe mit Kinderpornografie gestellt. Es droht daher die gleiche Stigmatisierung durch eine öffentliche Hauptverhandlung wie im Falle des Vorwurfs der Kinderpornografie.

Wie kann ein Strafverteidiger helfen?

Daher ist auch im Fall der Jugendpornografie das oberste Ziel des Strafverteidigers, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. So kann in vielen Fällen eine öffentliche Hauptverhandlung verhindert werden und das Strafverfahren schriftlich beendet werden. Im Optimalfall erfährt das Umfeld vom Vorwurf nichts.
Dabei bieten sich unterschiedliche Verteidigungsstrategien an. Handelt es sich um Pornografie an der Altersgrenze zur Volljährigkeit, kann bereits der Nachweis des Vorsatzes ein Problem darstellen. Auch bei der Frage ob tatsächlich ein „Besitz“ vorliegt, kann häufig angesetzt werden. Vor allem wenn die Betrachtung im Internet erfolgt sein soll, stellt sich die Frage, inwieweit jemand tatsächlich Besitz erlangt hat.

Die Gerichte nehmen an, dass bereits die Speicherung im Cache (auf der Festplatte) ausreicht. Dies erfolgt bei Internetbrowser grundsätzlich automatisch. Ist die Speicherung auf der Festplatte jedoch gezielt deaktiviert worden, werden die Bilddateien nur im flüchtigen Arbeitsspeicher zwischengespeichert. In diesen Fällen liegt regelmäßig kein Besitz vor. Darüber hinaus erhalten die Ermittler in vielen Fällen auch nur die IP-Adresse des Internetanschlusses. Welche Person zur fraglichen Zeit den Computer jedoch genutzt hat, ist damit noch nicht geklärt.

Zusätzlich muss das Herunterladen und Besitzen mit dem Willen des Beschuldigten geschehen sein. Häufig verstecken sich jugendpornografische Vorschaubilder jedoch auf legalen Pornoseiten und werden unbemerkt vom Browser heruntergeladen. Hier kann eine genaue Auswertung der Bilddateien mögliche Hinweise auf ein unbemerktes Herunterladen geben.

Einen auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen

Diese Punkte zeigen, dass neben Erfahrung im Sexualstrafrecht auch ein Wissen hinsichtlich der technischen Abläufe für die Strafverteidigung gegen den Vorwurf des Erwerbs oder Besitzes von Jugendpornografie wichtig ist.

Grundsätzlich zählt auch hier, dass die Chancen der Verteidigung steigen, wenn bereits frühzeitig ein Strafverteidiger mit der Vertretung beauftragt wird. Wichtige Weichen werden nämlich bereits früh im Ermittlungsverfahren gelegt. In vielen Fällen kann so bereits eine öffentliche Hauptverhandlung vermieden werden. Auf keinen Fall sollte voreilig eine Aussage gegenüber der Polizei getätigt werden. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und kontaktieren sie einen spezialisierten Rechtsanwalt.

IHR RECHTSANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT | DR. JUR. SASCHA BÖTTNER (FACHANWALT FÜR STRAFRECHT)

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