Altersgrenzen im Sexualstrafrecht

Das deutsche Sexualstrafrecht hält mehrere Altersgrenzen bereit, die oftmals für Verwirrung sorgen und auch teilweise verblüffende Ergebnisse hervorbringen. Nicht selten reagieren Beschuldigte des sexuellen Missbrauchs schockiert, weil ihnen die Altersgrenzen im Sexualstrafrecht nicht bekannt waren.

Vor allem wenn zwei Jugendliche untereinander sexuelle Kontakte haben, kann dies aufgrund der starren Altersgrenzen zu einigen Problemen führen.

Der Gesetzgeber hat dabei zwar bedacht, dass Kinder und Jugendliche sich in der Pubertät (sexuell) weiterentwickeln, hat jedoch zu gleich sehr feste Grenzen gezogen. Es wäre daher zwar verfehlt zu glauben, dass jeglicher sexueller Kontakt mit Jugendlichen strafbar wäre, trotzdem gibt es dabei einige wichtige Umstände zu beachten. Dabei bildet vor allem das konkrete Alter einen wichtigen Umstand. Wo die jeweiligen Grenzen zu ziehen sind, ist in folgender Übersicht dargestellt:

Strafunmündigkeit bei unter 14 Jahren

Kinder unter 14 Jahren sind gemäß § 19 StGB nicht strafmündig. Kinder werden also nie bestraft, auch wenn sie sexuelle Handlungen an anderen Personen vornehmen, die ihrerseits gegebenenfalls die Altersgrenzen nicht erreichen. Solange sowohl „Täter“ als auch „Opfer“ unter dieser Altersgrenze liegen, erfolgt kein Schuldspruch. Es kann hier lediglich zu erzieherischen Maßnahmen durch das Familiengericht kommen. Dies ist aber bei einvernehmlichen sexuellen Handlungen von etwa gleichaltrigen Kindern in der Regel nicht der Fall.

Die absolute Schutzgrenze von 14 Jahren

Kinder werden von der Rechtsordnung besonders geschützt. Dies gilt insbesondere für den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kinder unter 14 Jahren nicht in der Lage sind, frei über ihre Sexualität zu bestimmen. Diese absolute Schutzgrenze von 14 Jahren ist in § 176 Abs. 1 StGB geregelt. Sexuelle Handlungen an einem Kind oder durch ein Kind sind somit ausnahmslos unter Strafe gestellt. Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern bestraft.

Strafbar macht sich auch, wem das konkrete Alter seines Gegenübers unbekannt war. Voraussetzung ist aber, dass der Täter es für möglich erachtet, dass das Kind eventuell jünger als 14 Jahre ist. Hat der Täter sich über das Alter des Kindes überhaupt keine Gedanken gemacht, so liegt auch kein bedingter Vorsatz und somit keine Strafbarkeit vor.

Die Schutzgrenze von 16 Jahren

Ab einem Alter von 14 Jahren spricht das Gesetz von Jugendlichen. Der Gesetzgeber traut diesen zu, über ihre Sexualität in einem gewissen Umfang selbst zu bestimmen. Ein absoluter Schutz oder eine pauschale Strafbarkeit besteht somit nicht. In besonderen Fällen ist aber auch der Sex mit und unter Jugendlichen unter Strafe gestellt. Nutzt der Täter eine Zwangslage des Minderjährigen aus, macht er sich wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 182 Abs. 1 StGb strafbar.

Personen über 18 Jahren dürfen grundsätzlich sexuellen Kontakt mit Jugendlichen haben. Ist der Jugendliche jedoch unter 16 Jahre alt, dürfen keinerlei Gegenleistungen für die sexuellen Handlungen erfolgen. Die Gegenleistung muss nicht unbedingt Geld sein, sondern können auch Geschenke oder sogar Einladungen sein. Darunter fallen Kinobesuche, Essenseinladungen oder aber sogar das Überlassen von Süßigkeiten. Hier ist eine unabsichtliche Strafbarkeit häufig gegeben. In vielen Fällen kann das Verfahren aber zur Einstellung gebracht werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass es sich um einen sozialadäquaten Kontakt handelte – Insbesondere wenn kein großer Altersunterschied besteht, die Gegenleistung geringwertig war und eine dauerhafte Beziehung bestand. Dieses Vorbringen sollte aber unbedingt mit einem spezialisierten Anwalt abgesprochen werden, damit in diesen Fällen keine unbedachten Äußerungen getätigt werden.

Wer als Person über 21 Jahren sexuelle Handlungen an einem Jugendlichen unter 16 Jahren vornimmt und dabei die fehlende Fähigkeit des Jugendlichen zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, macht sich ebenfalls wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen strafbar. Gemeint ist eine altersbedingte Unreife, die – anders als bei Kindern unter 14 Jahren – im Einzelfall festgestellt werden muss.

Gesondert geregelt ist der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen in § 174 StGB. Demnach macht sich strafbar, wer an einer Person unter 16 Jahren sexuelle Handlungen vornimmt, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist. Hier ist daher jeglicher sexueller Kontakt untersagt, unabhängig davon, ob das besondere Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt wird oder nicht. Dabei ist aber häufig die streitige Frage, ob eine Person überhaupt Schutzbefohlene war oder nicht. Insbesondere bei Fußballtrainern oder Tennislehrern ist dies häufig nicht der Fall und daher besteht auch in diesen Fällen keine Strafbarkeit.

Die Schutzgrenze von 18 Jahren

In der Regel bedürfen Jugendliche ab 16 Jahren im Rahmen des Sexualstrafrechts keines besonderen Schutzes mehr. Entgegen der weit verbreiteten Meinung, dass sexuelle Handlungen mit Jugendlichen ab 16 Jahren generell erlaubt sind, kommt es aber auch hier im Einzelfall zu einer Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen. Dieser Fall liegt immer dann vor, wenn eine Zwangslage des Minderjährigen ausgenutzt wird. Es droht in diesen Fällen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Auch kann es im Rahmen von Erziehungs-, Ausbildungs- oder Betreuungsverhältnissen zu einer Strafbarkeit kommen. Wird nämlich das besondere Abhängigkeitsverhältnis für sexuelle Handlungen an Personen unter 18 Jahren missbraucht, droht wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB ebenfalls eine Freiheitsstrafe.

Sexuelle Selbstbestimmung bei Volljährigen

Erwachsene können grundsätzlich selbst über ihre Sexualität bestimmen. Aber auch in diesem Bereich gibt es einige Straftatbestände, die verwirklicht werden können. Dies betrifft vor allem die Fälle, in denen Personen entweder keinen entgegenstehenden Willen bilden können oder sich über diesen Willen hinweggesetzt wird. Beispielweise beim sexuellen Übergriff, der sexuelle Nötigung und der Vergewaltigung gemäß § 177 StGB. Auch eine sexuelle Belästigung kann nach § 184i StGB strafbar sein.

Darüber hinaus sind sexuelle Handlungen mit einem leiblichen Kind oder einem angenommenen Kind unabhängig vom Alter oder einem etwaigen Abhängigkeitsverhältnis als sogenannter Inzest (§ 173 StGB) stets strafbar.

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