Bewährung im Sexualstrafrecht: Wann eine Strafaussetzung möglich ist
Eine Verurteilung wegen einer Sexualstraftat trifft die betroffenen Beschuldigten hart. Neben den persönlichen, sozialen und beruflichen Folgen steht die zentrale Frage im Raum, ob eine drohende Freiheitsstrafe tatsächlich vollstreckt wird oder ob das Gericht die Bewährung im Sexualstrafrecht anordnet. Für viele Mandantinnen und Mandanten entscheidet diese Weichenstellung darüber, ob ein Leben in Freiheit weitergeführt werden kann oder eine Inhaftierung droht. Die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB ist gerade bei Sexualdelikten an strenge Voraussetzungen gebunden. Gerichte prüfen die Sozialprognose besonders kritisch, und bestimmte Tatbestände schließen eine Bewährung schon wegen ihres Strafrahmens praktisch aus.
Im Folgenden wollen wir Sie darüber aufklären, wann eine Bewährungsstrafe bei Sexualdelikten rechtlich möglich ist, welche Auflagen und Weisungen drohen, wie die Bewährungszeit ausgestaltet wird und welche Verteidigungsstrategie Ihre Chancen erhöht. Als spezialisierte Strafverteidiger im Sexualstrafrecht begleiten wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, Sie bundesweit und arbeiten von Beginn an gezielt auf das bestmögliche Verfahrensergebnis hin.
Bewährungsstrafe Sexualdelikt: Die rechtlichen Grundlagen nach § 56 StGB
Die Strafaussetzung zur Bewährung ist allgemein in § 56 StGB geregelt. Das Gericht setzt die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nur dann zur Bewährung aus, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die wichtigste gesetzliche Grenze ist, dass eine Bewährung ausschließlich bei einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren möglich ist. Wird ein Beschuldigter also zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, kommt eine Aussetzung von vornherein nicht in Betracht. Innerhalb dieser Zwei-Jahres-Grenze unterscheidet das Gesetz weiter:
- Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten: Hier ist die Aussetzung der Regelfall, es sei denn, dass die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung gebietet.
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr: Bewährung ist möglich, wenn eine günstige Sozialprognose besteht.
- Freiheitsstrafe zwischen einem und zwei Jahren: Eine Aussetzung erfolgt nur, wenn zusätzlich besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen.
Die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB ist damit kein Automatismus. Gerade bei Sexualstraftaten legen Gerichte einen besonders strengen Maßstab an, weil sie die Schwere des Schutzguts der sexuellen Selbstbestimmung gewichten und den Schutz potenzieller weiterer Opfer berücksichtigen.
Bei welchen Sexualdelikten ist eine Bewährung überhaupt möglich?
Ob eine Bewährungsstrafe bei einem Sexualdelikt in Betracht kommt, hängt entscheidend vom konkreten Tatvorwurf und vom anzuwendenden Strafrahmen ab. Bei einigen Delikten ist Bewährung praktisch nicht erreichbar, bei anderen ist sie der typische Verfahrensausgang. Eine Bewährung ist regelmäßig möglich bei folgenden Delikten:
- Besitz und Erwerb von Kinderpornografie nach § 184b StGB: Nach der gesetzlichen Anpassung des Strafrahmens liegt die Mindeststrafe bei drei Monaten, sodass Bewährung bei Ersttätern in vielen Fällen erreichbar ist.
- Sexuelle Belästigung nach § 184i StGB: Geldstrafen oder kurze Freiheitsstrafen mit Bewährung sind hier die Regel.
- Sexueller Übergriff in der Grundform nach § 177 Abs. 1 StGB: Bei Ersttätern mit positiver Sozialprognose kann auch hier eine Bewährungsstrafe ausgesprochen werden.
- Exhibitionistische Handlungen nach § 183 StGB: Hier kann eine Aussetzung sogar mit Therapieweisung verbunden werden.
Bewährungen sind praktisch ausgeschlossen oder schwer erreichbar bei folgenden Delikten:
- Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB: Die Mindeststrafe liegt bei zwei Jahren, eine Bewährung ist deshalb nicht möglich.
- Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern nach § 176c StGB: Hohe Mindeststrafen von mindestens zwei Jahren schließen eine Bewährung in der Regel aus.
- Sexueller Missbrauch von Kindern nach § 176 StGB: Als Verbrechen ausgestaltet, sodass Bewährung nur in Ausnahmefällen denkbar ist.
Unsere Aufgabe als Ihr Verteidiger besteht häufig darin, das Gericht von einem minder schweren Fall zu überzeugen oder den Tatvorwurf so weit zu reduzieren, dass eine Strafe innerhalb der Bewährungsfähigkeit ausgesprochen werden kann.
Sozialprognose Sexualdelikt: Wann gewährt das Gericht Bewährung?
Die Sozialprognose ist das zentrale Kriterium für die Bewährungsentscheidung. Das Gericht muss zu der Überzeugung gelangen, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne Strafvollzug keine weiteren Straftaten begeht. Bei Sexualdelikten wird diese Prognose besonders sorgfältig geprüft. Folgende Faktoren können sich positiv auf die Sozialprognose auswirken:
- Keine einschlägigen Vorstrafen, insbesondere keine vorangegangenen Sexualdelikte
- Stabile soziale Verhältnisse mit fester Wohnung und gesicherten Einkommensverhältnissen
- Tragfähige familiäre und partnerschaftliche Bindungen
- Bereits aufgenommene oder vorbereitete therapeutische Behandlung
- Geständnis verbunden mit erkennbarer Reue und Auseinandersetzung mit der Tat
- Schadenswiedergutmachung gegenüber dem Opfer (Täter-Opfer-Ausgleich)
Negativ wirken sich hingegen Faktoren wie einschlägige Vorbelastung, fehlende Tataufarbeitung, instabile Lebensverhältnisse oder eine fortbestehende Gefährlichkeitsprognose aus. Bei Sexualdelikten ziehen Gerichte häufig kriminalprognostische Gutachten heran, in denen Sachverständige das Rückfallrisiko bewerten. Eine sorgfältige Vorbereitung dieser Prognoseentscheidung gehört zu den wichtigsten Aufgaben unserer Verteidigung bei Dr. Böttner Rechtsanwälte. Wir unterstützen unsere Mandanten dabei, ihre persönliche und berufliche Situation so darzustellen und gegebenenfalls so zu verändern, dass das Gericht zu einer günstigen Einschätzung gelangen kann.
Bewährungsauflagen Sexualstraftäter: Diese Auflagen und Weisungen drohen
Wird die Strafe zur Bewährung ausgesetzt, verbindet das Gericht diese Entscheidung in aller Regel mit Auflagen nach § 56b StGB und Weisungen nach § 56c StGB. Bewährungsauflagen für Sexualstraftäter fallen dabei häufig deutlich strenger aus als in anderen Deliktsbereichen.
Typische Auflagen sind:
- Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse
- Schadenswiedergutmachung gegenüber dem Opfer
- Erbringung gemeinnütziger Arbeitsleistungen
Typische Weisungen im Sexualstrafrecht sind:
- Therapieweisung: Verpflichtung zur Aufnahme einer ambulanten oder stationären Sexualtherapie, häufig in einer forensisch-therapeutischen Ambulanz
- Kontaktverbot: Untersagung des Kontakts zu Opfern oder zu bestimmten Personengruppen, etwa Kindern und Jugendlichen
- Aufenthaltsweisung: Verbot des Aufenthalts an bestimmten Orten wie Schulen, Spielplätzen oder Schwimmbädern
- Internetweisung: Beschränkungen der Internetnutzung, insbesondere bei Verfahren wegen Kinderpornografie
- Vorstellungsweisungen: Regelmäßige Meldung beim Bewährungshelfer
Die Therapieweisung spielt im Sexualstrafrecht eine besondere Rolle. Sie ist häufig der Schlüssel für eine positive Sozialprognose, weil das Gericht damit signalisiert bekommt, dass der Verurteilte aktiv an der Vermeidung weiterer Taten arbeitet. Bereits vor der Hauptverhandlung kann es sinnvoll sein, sich einen Therapieplatz in einer spezialisierten Einrichtung zu sichern.
Bewährungszeit Sexualdelikt und anschließende Führungsaufsicht
Die Bewährungszeit beträgt nach § 56a StGB zwischen zwei und fünf Jahren. Bei Sexualdelikten ordnen Gerichte häufig die Höchstdauer von fünf Jahren an, weil sie eine längere Beobachtungsphase für erforderlich halten. Während der Bewährungszeit unterliegt der Verurteilte regelmäßig der Aufsicht eines Bewährungshelfers nach § 56d StGB, der die Einhaltung von Auflagen und Weisungen überwacht und dem Gericht berichtet. Verläuft die Bewährungszeit erfolgreich, erlässt das Gericht die Strafe nach § 56g StGB. Damit gilt die Strafe als nicht vollstreckt, die Verurteilung selbst bleibt jedoch im Bundeszentralregister eingetragen.
Bei vielen Sexualdelikten tritt nach Ablauf der Bewährungszeit zudem eine Führungsaufsicht nach den §§ 68 ff. StGB ein. Diese kann gerichtlich angeordnet werden oder kraft Gesetzes eintreten. Die Führungsaufsicht dauert in der Regel zwischen zwei und fünf Jahren und ist mit weiteren Weisungen verbunden, etwa Meldepflichten oder Therapieauflagen. Allerdings können auch nach erfolgreich überstandener Bewährung Sexualstraftäter daher noch über Jahre der Aufsicht der Führungsaufsichtsstelle unterliegen.
Bewährungswiderruf im Sexualstrafrecht: Diese Risiken bestehen
Die Bewährung ist kein Freibrief. Verstöße gegen Auflagen oder Weisungen können zu einem Bewährungswiderruf nach § 56f StGB führen. Wird die Bewährung widerrufen, muss die Freiheitsstrafe vollständig verbüßt werden. Häufige Widerrufsgründe sind:
- Begehung neuer Straftaten während der Bewährungszeit, insbesondere einschlägiger Delikte
- Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Weisungen, etwa Abbruch einer angeordneten Therapie
- Entzug von der Aufsicht des Bewährungshelfers durch Nichterscheinen oder unbekannten Aufenthalt
- Nichterfüllung von Auflagen wie ausstehender Geldzahlungen
Vor einem Widerruf prüft das Gericht, ob mildere Mittel ausreichen, etwa die Verlängerung der Bewährungszeit, die Anordnung weiterer Auflagen oder die Erteilung neuer Weisungen. Im Sexualstrafrecht ist die Schwelle für einen Widerruf jedoch niedriger als bei anderen Delikten, insbesondere wenn neue Taten begangen werden, die das Schutzgut der sexuellen Selbstbestimmung berühren. Wer im Verdacht steht, gegen Bewährungsauflagen verstoßen zu haben, sollte also umgehend anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Mit einer fundierten Stellungnahme gegenüber dem Gericht können wir den Widerruf häufig noch abwenden.
Strategische Verteidigung mit dem Ziel der Bewährung
Eine Bewährungsstrafe im Sexualstrafrecht erreicht man selten zufällig. Sie ist das Ergebnis einer von Anfang an konsequent geführten Verteidigung. Die wichtigsten Hebel der Strafverteidigung sind:
- Frühzeitige Verfahrenseinflussnahme: Bereits im Ermittlungsverfahren werden Weichen gestellt. Akteneinsicht, gezielte Stellungnahmen und gegebenenfalls Einstellungsanträge nach § 153a StPO können verhindern, dass es überhaupt zu einer Anklage kommt.
- Strafrahmenverschiebung: Bei Delikten mit erhöhter Mindeststrafe arbeitet die Verteidigung darauf hin, einen minder schweren Fall zu begründen, der den Strafrahmen unter die Bewährungsgrenze drückt.
- Vorbereitung der Sozialprognose: Wir helfen unseren Mandantinnen und Mandanten dabei, ihre soziale, berufliche und therapeutische Situation so darzustellen und zu stabilisieren, dass das Gericht eine positive Prognose treffen kann. Dazu gehört oft die Vermittlung an spezialisierte Therapieeinrichtungen.
- Verständigung im Strafverfahren: In geeigneten Fällen führt eine Verständigung nach § 257c StPO zu einem Urteil, das innerhalb der Bewährungsfähigkeit bleibt.
- Rechtsmittel: Gegen ein Urteil ohne Bewährung können Berufung oder Revision eingelegt werden. In der zweiten Instanz besteht häufig die Chance auf eine veränderte Strafzumessung.
Häufige Fragen zur Bewährung im Sexualstrafrecht
Nein. Auch bei Ersttätern ist Bewährung an die Voraussetzungen des § 56 StGB gebunden. Entscheidend sind die konkrete Strafhöhe und die Sozialprognose. Bei Delikten mit hohen Mindeststrafen wie Vergewaltigung oder schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern ist eine Bewährung selbst für Ersttäter häufig ausgeschlossen.
Die Bewährungszeit liegt zwischen zwei und fünf Jahren. Bei Sexualstraftaten ordnen Gerichte oft die Höchstdauer von fünf Jahren an. Hinzu kommt häufig eine anschließende Führungsaufsicht von ebenfalls bis zu fünf Jahren.
In Betracht kommen ambulante Sexualtherapien in forensisch-therapeutischen Ambulanzen, Therapien in spezialisierten Praxen oder, in schwereren Fällen, stationäre Behandlungen. Die genaue Form richtet sich nach dem Delikt und der individuellen Situation des Verurteilten.
Ja. Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung wird grundsätzlich in das Bundeszentralregister eingetragen und erscheint je nach Höhe und Dauer auch im Führungszeugnis. Bei Sexualdelikten gelten zudem verschärfte Eintragungsregeln im erweiterten Führungszeugnis.
Verstöße können nach § 56f StGB zum Widerruf der Bewährung führen. Bevor das Gericht widerruft, prüft es jedoch, ob mildere Maßnahmen ausreichen, etwa eine Verlängerung der Bewährungszeit oder zusätzliche Weisungen. Eine anwaltliche Stellungnahme ist in dieser Situation entscheidend.
Ja. Gegen das erstinstanzliche Urteil können Berufung und Revision eingelegt werden. In der zweiten Instanz wird der gesamte Fall neu verhandelt, und die Strafzumessung kann zugunsten des Angeklagten verändert werden.
Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)
Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.