Sexualstrafrecht Anwalt Strafverteidigung Hamburg

  • Rechtsanwalt Dr. Böttner
  • Sexualstrafrecht
    • § 177 Abs. 1 – Sexueller Übergriff
    • § 177 Abs. 2 – Sexuelle Ausnutzung sonstiger Umstände
    • § 177 Abs. 5 – Sexuelle Nötigung
    • § 177 Abs. 6 – Vergewaltigung
    • § 184i StGB – Sexuelle Belästigung
    • § 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern
    • § 182 StGB – Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
    • § 184b StGB – Kinderpornografie
    • § 184c StGB – Jugendpornografie
    • § 183 StGB – Exhibitionismus
    • Weitere Straftatbestände
      • § 174 StGB – Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
      • § 174a StGB – Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
      • § 175b StGB – Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
      • § 174c StGB – Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
      • § 185 – Sexuelle Beleidigung
      • § 238 StGB – Nachstellung / Stalking
      • § 184a StGB – Erregung öffentlichen Ärgernisses
      • § 180 StGB – Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
      • § 181a StGB – Zuhälterei
      • § 180a StGB – Ausbeutung von Prostituierten
      • § 184e StGB – Ausübung der verbotenen Prostitution
      • § 184 StGB – Verbreitung pornographischer Schriften
      • § 184a StGB – Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
      • § 173 StGB – Beischlaf zwischen Verwandten (Inzest)
      • § 177 Abs. 1 StGB – Sexuelle Nötigung (Alte Fassung)
      • § 177 Abs. 2 StGB – Vergewaltigung (Alte Fassung)
      • § 179 StGB – Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (Alte Fassung)
  • Informationen
    • Altersgrenzen im Sexualstrafrecht
    • Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht
    • Verteidigungsstrategien bei Kinderpornos, § 184b StGB
    • DNA-Analyse
    • Nebenklage und Ersatzansprüche
  • Erste Hilfe
    • Ablauf eines Strafverfahrens bei Sexualstraftaten
    • Polizeiliche Vorladung erhalten. Was tun?
    • Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung bei Sexualstraftaten
    • Festnahme und Untersuchungshaft. Was soll ich tun?
    • Anklage wegen des Vorwurfs einer Sexualstraftat. Was erwartet Sie?
    • Strafzumessung und Therapiemöglichkeiten
  • Aktuelles
  • Kontakt

§ 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern (Kindesmissbrauch)

Eine gute Verteidigung gegen den Vorwurf „sexueller Missbrauch von Kindern“ erfordert neben Erfahrung auch besonderes Fingerspitzengefühl. Daher sollten Sie frühzeitig einen spezialisierten Rechtsanwalt als Strafverteidiger an Ihrer Seite haben.

Der Gesetzgeber schützt die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern mittels des Straftatbestands des sexuellen Missbrauchs von Kindern in § 176 StGB. Anders als bei Jugendlichen und Erwachsenen besteht bei Kindern ein absoluter Schutz vor sexuellen Handlungen. Ein Kind kann somit niemals in sexuelle Handlungen wirksam einwilligen.

Die Strafverfahren mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern nehmen seit Jahren zu. Die Statistik zeigt dabei jedoch nicht unbedingt eine Zunahme von tatsächlichen Fällen, sondern lediglich von mehr bekanntgewordenen Verdachtsfällen. Dies kann einerseits an einer höheren Anzeigebereitschaft liegen andererseits werden aber auch immer häufiger Falschbeschuldigungen erhoben. Teilweise wird bei Kindesmissbrauch von einer Quote an Falschbeschuldigungen von 60 % und mehr ausgegangen. In der anwaltlichen Praxis beobachten wir beispielsweise den Anstieg von Anzeigen, beispielsweise in Scheidungsverfahren oder anderen Familienkonflikten. In vielen Fällen, um sich Vorteile im Kindesumgang oder dem Scheidungsverfahren zu verschaffen.

Auch in diesen Fällen sollten Sie nicht darauf hoffen, dass sich der Vorwurf von selbst auflösen und das Strafverfahren erledigen wird. Das Gegenteil ist der Fall: Ohne frühzeitige Strafverteidigung wird dem vermeintlich „schwachen“ und schutzbedürftigen Opfer geglaubt. Alleine der Vorwurf, so absurd er auch erscheinen mag, kann bereits die bürgerliche Existenz gefährden. Jeder im Sexualstrafrecht tätige Strafverteidiger kann berichten, dass gerade die relativ abwegigen Behauptungen im Zusammenhang mit Kindesmissbrauch von Polizei und Staatsanwaltschaft geglaubt werden. Daher sollten Sie selbst bei relativ abwegigen Beschuldigungen auf keinen Fall eine Aussage bei der Polizei tätigen. Sie sollten stattdessen unbedingt mit einem guten, auf Sexualstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger Kontakt aufnehmen und bis dahin schweigen.

Bis zu welcher Altersgrenze ist im Strafrecht Jemand ein Kind?

Das Gesetz definiert Kinder als Personen unter vierzehn Jahren. Maßgeblich ist immer das Alter zum Tatzeitpunkt. Bei Personen über vierzehn Jahren ist der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht erfüllt, auch wenn es sich um Minderjährige handelt. In diesen Fällen ist aber durch Ihren Anwalt stets der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen zu prüfen und die Strafverteidigung im konkreten Fall entsprechend auszurichten.
Aufgrund des jungen Alters der vermeintlichen Opfer hat der Gesetzgeber im Sexualstrafrecht besondere Regelungen zur Verjährung getroffen. Die Verjährung beginnt daher erst ab dem 21. Lebensjahr zu laufen. Somit verjähren die meisten Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern frühestens mit dem 31. Lebensjahr des Opfers, in vielen Fällen noch später.

Was versteht man unter sexuellem Missbrauch von Kindern?

Das Gesetz stellt unterschiedliche Handlungen des Kindesmissbrauchs unter Strafe. Sowohl die Vornahme von sexuellen Handlungen an Kindern, als auch das vornehmen lassen von sexuellen Handlungen an einem selbst oder an einem Dritten wird bestraft. Bei diesen Tatvarianten geht es vor allem um Handlungen durch direkten Körperkontakt.

Auch ist eine sexuelle Handlungen vor einem Kind oder die Bestimmung des Kindes, an sich selbst sexuelle Handlungen vorzunehmen, mit Strafe bedroht. In diesen Fällen gilt jedoch ein reduzierter Strafrahmen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein typisches Beispiel für diesen Fall ist das Onanieren bzw. Selbstbefriedigung vor einem Kind. Der gleiche Strafrahmen gilt für das Vorzeigen von pornografischen Material gegenüber Kindern wie z.B. das gemeinsame anschauen von Pornofilmen.

Was ist beim Kindesmissbrauch eine sexuelle Handlung?

Der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern ist überhaupt nur dann erfüllt, wenn eine sexuelle Handlung vorliegt. Häufig ist diese Frage nicht so einfach zu beantworten und bietet für einen erfahrenen Strafverteidiger gute Verteidigungsmöglichkeiten. Um eine Handlung als sexuelle Handlung einzuordnen muss die Handlung sexualbezogen und von einer gewissen Erheblichkeit sein.
Eine an sich neutrale Handlung (beispielsweise die Züchtigung des Kindes) reicht selbst dann nicht für eine Verurteilung aus, wenn der Beschuldigte aus sexuellen Motiven vorgenommen hat und nicht als Mittel der Erziehung. Vielmehr muss die Handlung nach dem äußeren Erscheinungsbild einen Bezug zur Sexualität besitzen. Wir prüfen daher im Rahmen Ihrer Strafverteidigung sehr genau, ob dies im konkreten Fall überhaupt nachgewiesen ist.

Problematisch sind hier vor allem gesellschaftlich tolerierte Körperkontakte mit Kindern. Im Umgang mit Kindern kommt es unvermeidbar häufiger zu Kontakthandlungen. Beispielsweise beim Spielen und hochheben von Kindern. Auch wird das gemeinsame Duschen oder Baden mit Kindern nicht per se von der Gesellschaft als sexualbezogen betrachtet.

Ab wann genau von einer sexuellen Handlung gesprochen werden kann ist dabei weder vom Gesetzgeber noch von der Rechtsprechung eindeutig geklärt. Zum Teil weichen die Urteile je nach Gericht bei einzelnen Handlungen stark voneinander ab. Daher nehmen wir in jedem Einzelfall eine konkrete Analyse der in Frage stehenden Handlung und deren Einordnung als sexuelle Handlung vor, um die bestmögliche Verteidigung gegen diesen schweren Vorwurf zu gewährleisten.

Wann ist eine sexuelle Handlung erheblich?

Weitere Verteidigungsmöglichkeiten: Wie bereits angesprochen muss für eine Verurteilung wegen Kindesmissbrauchs nicht nur eine eine sexuelle Handlung vorliegen, diese muss auch „erheblich“ sein. Denn Handlungen, welche die sexuelle Entwicklung des Kindes nicht stören, sollen auch nicht vom Strafgesetz sanktioniert werden. Dabei sind vor allem geringfügige Berührungen über der Kleidung oder der Kuss auf die Wange regelmäßig nicht als erheblich anzusehen. Im konkreten Einzelfall ist hier auch die Beziehung zum Kind zu beachten. Eltern ist beispielsweise ein näherer Kontakt mit ihren Kindern eher zuzugestehen als Dritten.

Insgesamt muss festgestellt werden, dass die Rechtsprechung an die Erheblichkeit jedenfalls beim Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern in der Praxis keine zu strengen Anforderungen stellt. Bei Kindern wird die Erheblichkeit regelmäßig deutlich früher bejaht als bei Erwachsenen. Auch hier ist deshalb eine genaue Einzelfallprüfung durch einen Fachanwalt für Strafrecht nötig.

Welche Strafe droht beim sexuellen Missbrauch von Kindern?

Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen droht sogar Freiheitsstrafe zwischen einem und fünfzehn Jahren. Bereits der Versuch ist strafbar.

Am Strafrahmen erkennen Sie, dass der Gesetzgeber den sexuellen Missbrauch von Kindern zur schweren Kriminalität zählt. Der Gesetzgeber berücksichtigt hierbei die möglicherweise erheblichen Folgen des sexuellen Missbrauchs für das Kind. Die Folgen bilden auch ein erhebliches Gewicht bei der konkreten Strafzumessung, also der Bestimmung der Höhe der Strafe im Falle einer Verurteilung.

Verteidigung gegen den Vorwurf des sexuellen Kindesmissbrauchs durch spezialisierten Strafverteidiger
Kindesmissbrauch ist ein besonders schwerer Vorwurf. Nicht nur aufgrund der drohenden hohen Strafe im Falle einer Verurteilung, sondern auch wegen der Vorverurteilung durch die Gesellschaft beim bloßen Tatvorwurf. Der sexuelle Missbrauch von Kindern führt häufig bereits im Ermittlungsverfahren zu erheblichen privaten und beruflichen Konsequenzen. Trotz Unschuldsvermutung distanzieren sich selbst Freunde und Familie vom Beschuldigten Selbst im Falle eines späteren Freispruchs bleiben diese negativen Auswirkungen häufig bestehen, weshalb wie alles daran setzen, bereits eine Anklage zu vermeiden.

Aus diesem Grund heißt es vor allem bei diesem schweren Vorwurf, dass möglichst frühzeitig Kontakt zu einem auf dem Sexualstrafrecht erfahrenen Strafverteidiger gesucht wird. Nur dann kann bereits im Ermittlungsverfahren, bevor es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommt, aktiv auf das weitere Fortwirken des Strafverfahrens Einfluss genommen werden. Rechtsanwalt Dr. Böttner ist Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung gegen den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern.

Anwalt Sexualstrafrecht

Vita Rechtsanwalt Dr. Böttner – mehr als 10 Jahre erfolgreiche Strafverteidigung im Sexualstrafrecht

Gerade im Bereich des Sexualstrafrechts, in denen es um schwere Vorwürfe wie Vergewaltigung, sexueller Missbrauch oder Kinderpornografie geht, geht es nicht nur um Ihre Freiheit … weiter

Inhalt

  • Rechtsanwalt Dr. Böttner
  • Sexualstrafrecht
    • § 177 Abs. 1 – Sexueller Übergriff
    • § 177 Abs. 2 – Sexuelle Ausnutzung sonstiger Umstände
    • § 177 Abs. 5 – Sexuelle Nötigung
    • § 177 Abs. 6 – Vergewaltigung
    • § 184i StGB – Sexuelle Belästigung
    • § 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern
    • § 182 StGB – Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
    • § 184b StGB – Kinderpornografie
    • § 184c StGB – Jugendpornografie
    • § 183 StGB – Exhibitionismus
    • Weitere Straftatbestände
      • § 174 StGB – Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
      • § 174a StGB – Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
      • § 175b StGB – Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
      • § 174c StGB – Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
      • § 185 – Sexuelle Beleidigung
      • § 238 StGB – Nachstellung / Stalking
      • § 184a StGB – Erregung öffentlichen Ärgernisses
      • § 180 StGB – Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
      • § 181a StGB – Zuhälterei
      • § 180a StGB – Ausbeutung von Prostituierten
      • § 184e StGB – Ausübung der verbotenen Prostitution
      • § 184 StGB – Verbreitung pornographischer Schriften
      • § 184a StGB – Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
      • § 173 StGB – Beischlaf zwischen Verwandten (Inzest)
      • § 177 Abs. 1 StGB – Sexuelle Nötigung (Alte Fassung)
      • § 177 Abs. 2 StGB – Vergewaltigung (Alte Fassung)
      • § 179 StGB – Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (Alte Fassung)
  • Informationen
    • Altersgrenzen im Sexualstrafrecht
    • Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht
    • Verteidigungsstrategien bei Kinderpornos, § 184b StGB
    • DNA-Analyse
    • Nebenklage und Ersatzansprüche
  • Erste Hilfe
    • Ablauf eines Strafverfahrens bei Sexualstraftaten
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