Sexualstrafrecht Anwalt Strafverteidigung Hamburg

  • Rechtsanwalt Dr. Böttner
  • Sexualstrafrecht
    • § 177 Abs. 1 – Sexueller Übergriff
    • § 177 Abs. 2 – Sexuelle Ausnutzung sonstiger Umstände
    • § 177 Abs. 5 – Sexuelle Nötigung
    • § 177 Abs. 6 – Vergewaltigung
    • § 184i StGB – Sexuelle Belästigung
    • § 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern
    • § 182 StGB – Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
    • § 184b StGB – Kinderpornografie
    • § 184c StGB – Jugendpornografie
    • § 183 StGB – Exhibitionismus
    • Weitere Straftatbestände
      • § 174 StGB – Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
      • § 174a StGB – Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
      • § 175b StGB – Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
      • § 174c StGB – Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
      • § 185 – Sexuelle Beleidigung
      • § 238 StGB – Nachstellung / Stalking
      • § 184a StGB – Erregung öffentlichen Ärgernisses
      • § 180 StGB – Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
      • § 181a StGB – Zuhälterei
      • § 180a StGB – Ausbeutung von Prostituierten
      • § 184e StGB – Ausübung der verbotenen Prostitution
      • § 184 StGB – Verbreitung pornographischer Schriften
      • § 184a StGB – Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
      • § 173 StGB – Beischlaf zwischen Verwandten (Inzest)
      • § 177 Abs. 1 StGB – Sexuelle Nötigung (Alte Fassung)
      • § 177 Abs. 2 StGB – Vergewaltigung (Alte Fassung)
      • § 179 StGB – Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (Alte Fassung)
  • Informationen
    • Altersgrenzen im Sexualstrafrecht
    • Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht
    • Verteidigungsstrategien bei Kinderpornos, § 184b StGB
    • DNA-Analyse
    • Nebenklage und Ersatzansprüche
  • Erste Hilfe
    • Ablauf eines Strafverfahrens bei Sexualstraftaten
    • Polizeiliche Vorladung erhalten. Was tun?
    • Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung bei Sexualstraftaten
    • Festnahme und Untersuchungshaft. Was soll ich tun?
    • Anklage wegen des Vorwurfs einer Sexualstraftat. Was erwartet Sie?
    • Strafzumessung und Therapiemöglichkeiten
  • Aktuelles
  • Kontakt

§ 174c StGB – Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses

Durch den Schutz von Personen, die sich in Beratungs-. Behandlungs- oder Betreuungsverhältnissen befinden, vor sexuellem Missbrauch wird versucht deren sexuelle Selbstbestimmung im vollen Umfang zu gewährleisten. Insofern als die  Beratung, Behandlung oder Betreuung vieler Personen sich oftmals auf  psychischer Erkrankung, Depression oder Ähnlichem gründet, wird auch die psychische Gesundheit in der Therapie dieser Personenkreise besonders hinsichtlich sexuellen Missbrauchs von der Strafnorm des § 174c StGB geschützt.

Voraussetzungen des § 174c I StGB – Ausnutzen eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses

§ 174c I StGB setzt voraus, dass ein Täter, der sich in einem bestimmten Verhältnis zum Opfer befindet, vorsätzlich sexuelle Handlungen am Opfer vornimmt oder an sich vom Opfer vornehmen lässt.

Wie bei allen Missbrauchsdelikten, werden unter “sexuellen Handlungen” grundsätzlich körperliche Berührungen verstanden.

Speziell zur Anwendung kommt § 174c I StGB schließlich dann, wenn das Opfer wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung dem Täter zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist.

Eine Krankheit liegt dabei in jeder chronischen aber auch vorübergehenden nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens vor.

Behindert im Sinne des § 174c I StGB ist ein Mensch, wenn seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und aufgrund dessen die Teilhabe an dem Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Unter Suchtkrankheit versteht man jede Substanzabhängigkeit. Dazu gehören jedoch nicht die nicht-stofflichen Süchte wie Spielsucht oder Kaufsucht. Diese können unter Umständen eine seelische Krankheit darstellen.

Die sexuellen Handlungen müssen unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses stattfinden. Dies liegt vor, wenn der Täter bewusst eine sich aus diesen Verhältnissen ergebende Möglichkeit zu sexuellen Handlungen ausnutzt.

Tatbestand des § 174c II StGB – Missbrauch im Rahmen psychotherapeutischer Behandlung

§ 174c II StGB setzt ein ebenso vorsätzliches, tatbestandliches Missbrauchshandeln voraus.

Zum geschützten Personenkreis nach § 174c II StGB gehören diejenigen, die sich in ein psychotherapeutisches Behandlungsverhältnis begeben haben.

Ein psychotherapeutisches Behandlungsverhältnis liegt bei Personen vor,  die  unter einer auch nur leichten oder vorübergehenden  psychischen Beeinträchtigung leiden.

Rechtsfolgen

Das Strafgesetzbuch sieht für den sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses gem. § 174c I, II StGB eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Nach § 174c III StGB wird bereits der Versuch des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses unter Strafe gestellt.

Rechtsschutz bei sexuellen Übergriffen in Behandlungsverhältnissen und Therapie – Rechtsanwalt Dr. Böttner aus Hamburg

Bei Anschuldigungen wegen sexuellen Missbrauchs steht für behandelnde und therapeutische Berufsgruppen – etwa Psychiater, Psychologen oder Ärzte – viel auf dem Spiel. Umsichtiger Umgang mit solchen Situationen und gezielte strafrechtliche Beratung im Sexualstrafrecht durch einen Fachanwalt für Strafrecht ist in damit in jedem Fall zu empfehlen. Auch als Opfer kann die Inanspruchnahme der Beratung und Vertretung durch einen im Sexualstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt einen entscheidenden Vorteil bedeuten.

Anwalt Sexualstrafrecht

Vita Rechtsanwalt Dr. Böttner – mehr als 10 Jahre erfolgreiche Strafverteidigung im Sexualstrafrecht

Gerade im Bereich des Sexualstrafrechts, in denen es um schwere Vorwürfe wie Vergewaltigung, sexueller Missbrauch oder Kinderpornografie geht, geht es nicht nur um Ihre Freiheit … weiter

Inhalt

  • Rechtsanwalt Dr. Böttner
  • Sexualstrafrecht
    • § 177 Abs. 1 – Sexueller Übergriff
    • § 177 Abs. 2 – Sexuelle Ausnutzung sonstiger Umstände
    • § 177 Abs. 5 – Sexuelle Nötigung
    • § 177 Abs. 6 – Vergewaltigung
    • § 184i StGB – Sexuelle Belästigung
    • § 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern
    • § 182 StGB – Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
    • § 184b StGB – Kinderpornografie
    • § 184c StGB – Jugendpornografie
    • § 183 StGB – Exhibitionismus
    • Weitere Straftatbestände
      • § 174 StGB – Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
      • § 174a StGB – Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
      • § 175b StGB – Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
      • § 174c StGB – Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
      • § 185 – Sexuelle Beleidigung
      • § 238 StGB – Nachstellung / Stalking
      • § 184a StGB – Erregung öffentlichen Ärgernisses
      • § 180 StGB – Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
      • § 181a StGB – Zuhälterei
      • § 180a StGB – Ausbeutung von Prostituierten
      • § 184e StGB – Ausübung der verbotenen Prostitution
      • § 184 StGB – Verbreitung pornographischer Schriften
      • § 184a StGB – Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
      • § 173 StGB – Beischlaf zwischen Verwandten (Inzest)
      • § 177 Abs. 1 StGB – Sexuelle Nötigung (Alte Fassung)
      • § 177 Abs. 2 StGB – Vergewaltigung (Alte Fassung)
      • § 179 StGB – Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (Alte Fassung)
  • Informationen
    • Altersgrenzen im Sexualstrafrecht
    • Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht
    • Verteidigungsstrategien bei Kinderpornos, § 184b StGB
    • DNA-Analyse
    • Nebenklage und Ersatzansprüche
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