Ausübung der verbotenen Prostitution – § 184f StGB

Personen, die der Prostitution nachgehen, fallen nicht schon allein deshalb in den Fokus des Strafrechts. Freiwillige Prostitution durch volljährige Personen ist in Deutschland grundsätzlich nicht strafbar. Wie die Strafnorm des § 184e StGB aber schon nahelegt, gibt es bestimmte Gefahren und Risiken, die von der Ausübung der Prostitution ausgehen, und die vermieden werden sollten. Strafbar macht sich danach nämlich nur, wer gegen ein durch Rechtsverordnung erlassenes Verbot, der Prostitution nachzugehen, verstößt.

Tatbestand des § 184f StGB – Prostitution im Sperrbezirk

Ein solches Verbot durch Rechtsverordnung gilt folglich immer in bestimmten Gebieten einer Stadt oder Gemeinde, das dann auch als Sperrgebiet bekannt ist. Wer im Sperrgebiet oder zur Sperrzeit der Prostitution nachgeht, begründet nach der Aussage des StGB also gesellschaftliche Risiken und Bedrohungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht werden.
Ein solcher Verstoß, der nach dem StGB unter Strafe steht, muss auf vorsätzlichem, beharrlichem Zuwiderhandeln gegen eine Sperrbezirksverordnung beruhen. Ein beharrliches Zuwiderhandeln liegt dann vor, wenn eine Person schon in der Vergangenheit gegen die Sperrbezirksverordnung verstoßen hat und damit zu rechnen ist, dass aus gesteigerter Missachtung oder Gleichgültigkeit weitere Verstöße stattfinden werden.

Aus Sicht eines Rechtsanwaltes oder Strafverteidigers im Sexualstrafrecht kann es insofern eine große Rolle spielen, ob sich die Beschuldigte Person dessen bewusst war, dass eine Sperrgebietsverordnung existierte oder nicht. Gleichzeitig kann sich eine effektive Verteidigung vor Gericht darum bemühen, klar zu machen, dass die Gefahr für weitere, zukünftige Verstöße nicht stattfinden wird.

Rechtsfolgen der Ausübung verbotener Prostitution

Für die Ausübung der verbotenen Prostitution sieht das Strafgesetzbuch einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vor. Letztlich richtet sich das konkrete Strafmaß dem Einzelfall entsprechend nach weiteren Voraussetzungen, wie etwaigen Vorstrafen oder dem Grad der Beharrlichkeit des Verstoßes.

Anwaltskanzlei Dr. Böttner – Fachanwalt und Strafverteidiger im Strafrecht

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