Anwalt Beischlaf zwischen Verwandten – § 173 StGB

Der Straftatbestand des Beischlafs zwischen Verwandten ist in § 173 StGB geregelt. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer als Verwandter in gerader Linie oder als vollbürtiger Bruder oder vollbürtige Schwester den Beischlaf miteinander vollzieht. Das Gesetz dient dem Schutz der familiären Ordnung und soll verhindern, dass familiäre Bindungen durch sexuelle Beziehungen belastet oder zerstört werden. § 173 StGB betrifft ausschließlich den vaginal-penilen Geschlechtsverkehr zwischen Blutsverwandten. Andere sexuelle Handlungen, etwa zwischen Halbgeschwistern oder gleichgeschlechtliche Beziehungen, fallen nicht unter den Tatbestand des Beischlafs zwischen Verwandten.  

Strafe des Beischlafs zwischen Verwandten 

  • Grundstrafmaß: Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe  
Strafe wegen Beischlaf zwischen Verwandten nach § 173 StGB vermeiden:

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Warum ist das Thema ,,Beischlaf zwischen Verwandten“ wichtig und welche Konsequenzen drohen bei einer Anklage?

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs Beischlaf zwischen Verwandten nach § 173 StGB stellt Betroffene oft vor eine extreme emotionale Belastung. Die Auswirkungen auf das soziale Umfeld und das Berufsleben können erheblich sein. Bereits das Bekanntwerden eines solchen Vorwurfs kann zu sozialer Ächtung führen. Eine Anklage wegen Beischlafs zwischen Verwandten bringt nicht nur juristische Risiken mit sich, sondern kann Ihr gesamtes Leben beeinflussen. Umso wichtiger ist es, in dieser schwierigen Situation einen erfahrenen Strafverteidiger an Ihrer Seite zu wissen, der Ihre Rechte schützt und für einen fairen Verlauf des Strafverfahrens sorgt.  

Wer macht sich nach § 173 StGB strafbar?

Nach § 173 StGB macht sich strafbar, wer den Beischlaf mit einer Person vollzieht, mit der er in gerader Linie verwandt ist oder die vollbürtige Schwester oder der vollbürtige Bruder ist. Der Gesetzgeber versteht unter Verwandten in gerader Linie solche Personen, die voneinander abstammen. Dazu gehören Eltern und Kinder, Großeltern und Enkel, sowie alle weiteren Vorfahren und Nachkommen. Die Strafbarkeit des § 173 StGB knüpft hier an die direkte Blutsverwandtschaft an. Es ist dabei gleichgültig, ob es sich um eheliche oder uneheliche Kinder handelt.

Vollbürtige Geschwister sind Personen, die beide dieselben leiblichen Eltern haben. Halbgeschwister hingegen sind von § 173 StGB nicht erfasst, weil sie nur ein gemeinsames Elternteil haben. Auch Stiefgeschwister, Adoptivkinder und Pflegekinder fallen nicht unter den Anwendungsbereich dieser Norm, da keine biologische Abstammung besteht.

Welche sexuellen Handlungen werden von § 173 StGB erfasst?

Der Straftatbestand des § 173 StGB umfasst ausschließlich den Beischlaf im engeren Sinne. Darunter versteht man den vaginalen Geschlechtsverkehr zwischen einem Mann und einer Frau, bei dem der Penis in die Vagina eingeführt wird. Andere sexuelle Handlungen wie Oralverkehr, Analverkehr oder gegenseitige Masturbation sind nicht vom Verbot des § 173 StGB betroffen. Ebenso sind gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen nicht erfasst, da diese keinen Beischlaf im engeren juristischen Sinne darstellen.

Gilt § 173 StGB auch für homosexuelle Beziehungen oder Halbgeschwister?

Homosexuelle Handlungen sind nicht Gegenstand des § 173 StGB. Zwei Brüder oder zwei Schwestern, die sexuelle Kontakte miteinander haben, erfüllen nicht den Tatbestand des Beischlafs zwischen Verwandten, solange es sich nicht um den vaginalen Beischlaf handelt. Auch Halbgeschwister sind von § 173 StGB nicht betroffen. Eine sexuelle Beziehung zwischen Halbgeschwistern ist nach deutschem Strafrecht erlaubt.

Wann liegt kein strafbarer Beischlaf zwischen Verwandten vor?

Eine Strafbarkeit nach § 173 StGB setzt voraus, dass beide Beteiligten wissen, dass sie miteinander verwandt sind. Wer nicht weiß, dass er mit der anderen Person in gerader Linie verwandt oder vollbürtiges Geschwisterteil ist, handelt ohne Vorsatz und macht sich daher nicht strafbar. Dies ist beispielsweise denkbar, wenn jemand bei Geburt zur Adoption freigegeben wurde und erst später auf ein leibliches Geschwisterteil trifft, ohne um das Verwandtschaftsverhältnis zu wissen.

Zudem liegt keine Strafbarkeit vor, wenn eine Person zum Beischlaf gezwungen wurde. In solchen Fällen steht nicht § 173 StGB im Vordergrund, sondern andere Straftatbestände wie sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung.

Sind beide Beteiligten nach § 173 StGB strafbar?

In den meisten Fällen sind beide Beteiligten strafbar. § 173 StGB stellt nicht nur eine einseitige Strafbarkeit dar, sondern richtet sich an alle Beteiligten, die den Beischlaf miteinander vollziehen. Dabei kommt es nicht darauf an, wer den Beischlaf initiiert oder dominiert hat. Beide Personen werden unabhängig voneinander strafrechtlich verfolgt. Ausnahmen bestehen nur, wenn eine Person schuldunfähig ist oder unter Zwang gehandelt hat.

Welche rechtlichen Folgen ergeben sich bei einer Verurteilung nach § 173 StGB?

Eine Verurteilung wegen Beischlafs zwischen Verwandten kann gravierende Folgen haben. Neben einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe kann es zu einem Eintrag im Führungszeugnis kommen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Geldstrafe 90 Tagessätze übersteigt oder eine Freiheitsstrafe verhängt wird. Ein solcher Eintrag kann schwerwiegende Konsequenzen im Berufsleben nach sich ziehen.

Darüber hinaus kann eine Verurteilung Auswirkungen auf das Familienrecht haben. So kann das Familiengericht prüfen, ob der verurteilten Person noch das elterliche Sorgerecht zusteht. In extremen Fällen kann es zu einem vollständigen Entzug des Sorgerechts kommen.

Dürfen Verwandte in gerader Linie heiraten oder eine Lebensgemeinschaft führen?

Eine Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie oder zwischen vollbürtigen Geschwistern ist in Deutschland verboten (§ 1307 BGB). Das gesetzliche Eheverbot dient dem Schutz der familiären Struktur und der Vermeidung genetischer Risiken für gemeinsame Kinder.

Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen Verwandten ist hingegen nicht ausdrücklich verboten. Es ist jedoch zu beachten, dass der Beischlaf in dieser Konstellation weiterhin unter Strafe steht. Das bedeutet, dass auch in einer Lebensgemeinschaft eine sexuelle Beziehung, die den Tatbestand des § 173 StGB erfüllt, strafrechtlich verfolgt werden kann.

Warum existiert § 173 StGB überhaupt?

Der Gesetzgeber verfolgt mit § 173 StGB mehrere Ziele. Zum einen soll die familiäre Ordnung geschützt werden. Inzestuöse Beziehungen können familiäre Strukturen zerstören und zu erheblichen Konflikten innerhalb der Familie führen. Zum anderen soll das Risiko genetischer Schädigungen bei Nachkommen reduziert werden, da Verwandtenehen das Risiko für Erbkrankheiten erhöhen können.

Gleichzeitig soll verhindert werden, dass innerhalb familiärer Abhängigkeitsverhältnisse sexuelle Kontakte entstehen, die auf ungleiche Machtverhältnisse oder emotionale Abhängigkeiten zurückzuführen sind. Trotz dieser Zielsetzungen ist der Straftatbestand des § 173 StGB in der öffentlichen Diskussion umstritten. Kritiker fordern seit Jahren eine Abschaffung oder zumindest eine Einschränkung des Anwendungsbereichs, da einvernehmliche sexuelle Beziehungen zwischen erwachsenen Geschwistern ihrer Meinung nach nicht strafwürdig seien.

Gibt es Spielräume für eine Verfahrenseinstellung bei Beischlaf zwischen Verwandten?

Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren wegen Beischlafs zwischen Verwandten nach § 173 StGB unter bestimmten Voraussetzungen einstellen. Dies ist beispielsweise möglich, wenn es sich um einen minderschweren Fall handelt oder kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Eine Einstellung kann auch gegen Auflagen erfolgen, etwa die Zahlung einer Geldbuße oder die Teilnahme an einer Beratung.

Besonders bei einvernehmlichen Beziehungen zwischen volljährigen Geschwistern wird in der Praxis häufiger von einer Einstellung des Verfahrens Gebrauch gemacht. Die Entscheidung hängt jedoch immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und erfordert eine sorgfältige anwaltliche Prüfung.

Welche Rechte haben Sie als Beschuldigter im Verfahren wegen Beischlaf zwischen Verwandten nach § 173 StGB?  

Wenn gegen Sie wegen des Verdachts auf Beischlaf zwischen Verwandten ermittelt wird, haben Sie das uneingeschränkte Recht zu schweigen. Dieses Aussageverweigerungsrecht ist besonders wichtig, um keine unbedachten Aussagen zu machen, die Ihnen später zur Last gelegt werden könnten. Weder bei der Polizei noch bei der Staatsanwaltschaft sind Sie verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Sie sollten unverzüglich einen spezialisierten Strafverteidiger für Beischlaf zwischen Verwandten einschalten, der Ihre Rechte in einem Verfahren wegen § 173 StGB wahrt. Unsere Kanzlei, Dr. Böttner Rechtsanwälte, sorgt dafür, dass Sie im gesamten Verfahren wegen Beischlaf zwischen Verwandten bestmöglich verteidigt werden.  

Wie läuft ein Strafverfahren wegen Beischlaf zwischen Verwandten ab?  

Ein Verfahren wegen des Vorwurfs Beischlaf zwischen Verwandten beginnt in der Regel mit einer Anzeige. Häufig erfolgt diese durch das unmittelbare soziale Umfeld, etwa durch Angehörige, das Jugendamt oder andere Stellen. Die Polizei leitet daraufhin Ermittlungen ein, die oft sehr belastend für die Betroffenen sind. Dazu gehören Zeugenvernehmungen, das Sichten von Kommunikationsverläufen und gegebenenfalls Hausdurchsuchungen.  

Nach Abschluss der Ermittlungen kann es zu einer Anklage kommen. Das Strafverfahren wegen § 173 StGB wird dann vor Gericht verhandelt. Dort werden Beweise geprüft, Zeugen angehört und möglicherweise Sachverständigengutachten eingeholt. Eine frühzeitige, kompetente Verteidigung ist entscheidend, um eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch zu erreichen. Auch nach einer Verurteilung stehen Ihnen Rechtsmittel wie Berufung oder Revision offen, um das Urteil überprüfen zu lassen.  

Unsere Kanzlei, Dr. Böttner Rechtsanwälte, begleitet Sie in allen Verfahrensabschnitten des Strafverfahrens wegen Beischlaf zwischen Verwandten nach § 173 StGB, mit dem Ziel, das Verfahren möglichst frühzeitig und diskret zu beenden.  

Warum Dr. Böttner Rechtsanwälte bei Beischlaf zwischen Verwandten nach § 173 StGB?  

Unsere Kanzlei, Dr. Böttner Rechtsanwälte, ist auf das Sexualstrafrecht spezialisiert – insbesondere auf sensible Verfahren im Bereich des Sexualstrafrechts wie den Vorwurf des Beischlafs zwischen Verwandten nach § 173 StGB. Wir wissen, dass es bei solchen Anschuldigungen nicht nur um eine juristische Auseinandersetzung geht, sondern auch um Ihre persönliche Reputation, Ihre Familie und Ihre Zukunft.  

Unsere Fachanwälte verfügen über jahrelange Erfahrung in der erfolgreichen Verteidigung in Verfahren wegen Beischlafs zwischen Verwandten. Diskretion, Fingerspitzengefühl und absolute Professionalität sind für uns selbstverständlich.  

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Fragen und Antworten zum Vorwurf des Beischlafs zwischen Verwandten nach § 173 StGB

Eine Beziehung selbst ist nicht strafbar. Verboten ist ausschließlich der Beischlaf zwischen vollbürtigen Geschwistern nach § 173 StGB.

Nein. Der Straftatbestand gilt nur für vollbürtige Geschwister und Verwandte in gerader Linie. Halbgeschwister dürfen rechtlich eine intime Beziehung führen.

Beischlaf bedeutet ausschließlich vaginaler heterosexueller Geschlechtsverkehr. Andere sexuelle Handlungen wie Oral- oder Analverkehr sind nicht strafbar.

Ohne Wissen über das Verwandtschaftsverhältnis fehlt der Vorsatz. In solchen Fällen liegt keine Strafbarkeit vor.

Ja. In bestimmten Fällen, etwa bei einvernehmlichen Beziehungen unter Erwachsenen oder geringem öffentlichen Interesse, ist eine Einstellung möglich.

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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