Pflichtverteidiger Sexualstrafrecht

Ein Vorwurf aus dem Bereich des Sexualstrafrechts trifft die Beschuldigten meist unvorbereitet und bedeutet zugleich eine existenzielle Ausnahmesituation. Wer eine Vorladung, einen Durchsuchungsbeschluss oder eine Anklageschrift erhält, steht plötzlich vor weitreichenden Fragen: Welche Rechte habe ich? Wer verteidigt mich? Und was bedeutet es, wenn das Gericht ankündigt, einen Pflichtverteidiger zu bestellen? Gerade im Sexualstrafrecht ist die Wahl des richtigen Verteidigers entscheidend, denn hier liegt fast immer ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Die Beiordnung eines Anwalts erfolgt dann zwingend, häufig unabhängig von den eigenen finanziellen Mitteln.
Im Folgenden wollen wir Sie darüber aufklären, wann ein Pflichtverteidiger im Sexualstrafrecht zu bestellen ist, wie das Verfahren der Beiordnung abläuft und warum Sie die Auswahl keinesfalls dem Gericht überlassen sollten. Als Strafrechtskanzlei mit über zwanzig Jahren Spezialisierung auf Sexualstrafrecht begleiten wir, Dr. Böttner Rechtsanwälte, Sie bundesweit in jeder Phase Ihres Strafverfahrens.

Was bedeutet ,,Pflichtverteidiger” im Sexualstrafrecht?

Der Begriff Pflichtverteidiger bezeichnet einen Strafverteidiger, der durch das Gericht förmlich beigeordnet wird. Die Grundlage ist die sogenannte notwendige Verteidigung nach § 140 StPO. In diesen Fällen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich der Beschuldigte nicht sinnvoll selbst verteidigen kann. Im Sexualstrafrecht trifft das nahezu immer zu, weil die Tatvorwürfe sowohl rechtlich als auch beweisrechtlich besonders komplex sind.
Ein Pflichtverteidiger ist kein Anwalt für Beschuldigte mit geringem Einkommen. Die Beiordnung hängt nicht von den finanziellen Verhältnissen ab, sondern ausschließlich von der Schwere des Tatvorwurfs, den möglichen Rechtsfolgen oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. Auch wohlhabende Beschuldigte erhalten einen Pflichtverteidiger, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist insbesondere folgender Punkt: Sie dürfen Ihren Pflichtverteidiger grundsätzlich selbst benennen. Machen Sie von diesem Recht keinen Gebrauch, wählt das Gericht einen Anwalt aus, zu dem Sie möglicherweise kein Vertrauensverhältnis aufbauen können. Gerade im Sexualstrafrecht kann das weitreichende Folgen für Ihre Verteidigung haben, daher empfiehlt es sich unbedingt, selbst einen geeigneten Strafverteidiger für Ihren Fall vorzuschlagen. 

Wann liegt notwendige Verteidigung bei Sexualdelikten vor?

Die notwendige Verteidigung ist in § 140 StPO abschließend geregelt. Bei Sexualdelikten greift diese Vorschrift regelmäßig, weil zahlreiche Tatbestände aus den §§ 174 ff. StGB als Verbrechen eingestuft sind oder hohe Freiheitsstrafen erwarten lassen. Eine Pflichtverteidigung im Sexualstrafrecht wird insbesondere in folgenden Konstellationen angeordnet:

  • Der Vorwurf betrifft ein Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB, also eine Straftat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Dazu zählen sexuelle Nötigung, Vergewaltigung (§ 177 StGB), sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) oder schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176c StGB).
  • Die Hauptverhandlung findet im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht statt.
  • Es ist eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten, auch wenn der abstrakte Strafrahmen niedriger liegt.
  • Der Beschuldigte befindet sich in Untersuchungshaft oder einer einstweiligen Unterbringung.
  • Das Verfahren kann zu einem Berufsverbot führen, etwa bei Lehrkräften, Erziehern oder Ärzten.
  • Die Sach- oder Rechtslage ist besonders schwierig, etwa bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen oder umfangreichen digitalen Beweismitteln.
  • Das mutmaßliche Opfer ist als Nebenkläger anwaltlich vertreten, sodass zum Schutz der Waffengleichheit auch dem Beschuldigten ein Verteidiger beizuordnen ist.

In der Praxis bedeutet das: Wer einer Sexualstraftat beschuldigt wird, bekommt fast immer einen Pflichtverteidiger. Die entscheidende Frage ist nicht, ob ein Anwalt bestellt wird, sondern welcher.

Ablauf der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 141 StPO

Die Beiordnung des Pflichtverteidigers ist in § 141 StPO geregelt. Seit der Reform vom 13. Dezember 2019 greift das Recht auf einen Pflichtverteidiger deutlich früher als zuvor, häufig bereits im Ermittlungsverfahren. Das stärkt die Rechte der Beschuldigten erheblich. Der übliche Ablauf der Beiordnung gliedert sich in mehrere Schritte. Zunächst stellt das Gericht oder die Staatsanwaltschaft fest, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Sie erhalten dann in der Regel ein Schreiben mit der Aufforderung, innerhalb einer Frist von meist zwei Wochen einen Verteidiger Ihrer Wahl zu benennen. Benennen Sie keinen Anwalt, wählt das Gericht einen Pflichtverteidiger von Amts wegen aus. Benennen Sie dagegen einen spezialisierten Strafverteidiger, wird dieser nach einem entsprechenden Antrag als Ihr Pflichtverteidiger beigeordnet (§ 142 StPO). Das Gericht muss den benannten Anwalt grundsätzlich bestellen, sofern keine gewichtigen Gründe entgegenstehen. Gerade im Sexualstrafrecht sollen Gerichte nach der Reform bevorzugt Fachanwälte für Strafrecht bestellen.
Wichtig ist die zeitliche Dimension: Je früher Sie einen spezialisierten Anwalt mandatieren, desto eher kann dieser Akteneinsicht beantragen, die Beweislage prüfen und entlastende Umstände in das Verfahren einführen. Ein verspäteter Eintritt führt häufig dazu, dass wichtige Weichenstellungen nicht mehr zu korrigieren sind.

Pflichtverteidiger oder Wahlverteidiger

Der Unterschied zwischen Pflichtverteidiger und Wahlverteidiger ist vielen Beschuldigten nicht klar. Beide Begriffe bezeichnen qualifizierte Strafverteidiger, doch sie unterscheiden sich in der rechtlichen Stellung und in der Frage der Vergütung.

  • Ein Wahlverteidiger wird direkt vom Beschuldigten mandatiert. Sie schließen einen zivilrechtlichen Vertrag, der die Vergütung regelt, meist auf Stundenbasis oder als Pauschalhonorar. Die Auswahl treffen Sie frei, unabhängig von gerichtlichen Voraussetzungen.
  • Ein Pflichtverteidiger wird durch Beschluss des Gerichts beigeordnet. Seine Gebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), und die Staatskasse tritt zunächst in Vorleistung. Inhaltlich hat der Pflichtverteidiger dieselben Rechte wie ein Wahlverteidiger: Akteneinsicht, aktive Verteidigung, Beweisanträge, Anwesenheit bei Vernehmungen.

In der Praxis ist die Kombination beider Rollen häufig. Der von Ihnen gewählte Anwalt wird zunächst als Wahlverteidiger tätig und lässt sich, sobald die Voraussetzungen vorliegen, als Pflichtverteidiger beiordnen. In diesem Fall spricht man auch vom sogenannten Wahlpflichtverteidiger. So sichern Sie sich die freie Anwaltswahl und entlasten sich zugleich teilweise finanziell.

Warum Sie Ihren Pflichtverteidiger im Sexualstrafrecht selbst auswählen sollten

Die Vorstellung, das Gericht werde schon einen geeigneten Pflichtverteidiger bestellen, ist weit verbreitet, aber riskant. Wer die Auswahl dem Gericht überlässt, erhält nicht selten einen Anwalt ohne Schwerpunkt im Sexualstrafrecht. Das hat mehrere Gründe.
Gerichte greifen häufig auf Anwälte zurück, die kurzfristig verfügbar sind. Das sind oft junge Kolleginnen und Kollegen oder Generalisten ohne vertiefte Erfahrung mit Sexualdelikten. Im Sexualstrafrecht geht es jedoch um Spezialwissen: Aussagepsychologie, Glaubhaftigkeitsbeurteilung, IT-Forensik bei Kinderpornografieverfahren, Auswertung von Chat-Protokollen und digitalen Spuren. Wer sich in diesen Feldern nicht auskennt, verteidigt im Zweifel konfliktarm statt konsequent.
Ein weiterer Punkt ist die wirtschaftliche Abhängigkeit mancher Pflichtverteidiger. Anwälte, die auf regelmäßige Bestellungen durch das Gericht angewiesen sind, meiden konfrontative Verteidigungsstrategien, um sich nicht den Zugang zu weiteren Mandaten zu verbauen. Gerade im Sexualstrafrecht, das von hohen Falschbelastungsrisiken geprägt ist, kann das zu einer faktisch passiven Verteidigung führen.
Als Beschuldigter haben Sie ein eigenes Benennungsrecht. Verlangen Sie sofort, einen spezialisierten Strafverteidiger zu benennen. Die Polizei muss Ihnen bei der Kontaktaufnahme helfen, bereits vor der ersten Vernehmung. Ein auf Sexualstrafrecht spezialisierter Fachanwalt für Strafrecht verteidigt unabhängig, konsequent und fachlich auf höchstem Niveau.

Kosten der Pflichtverteidigung im Sexualstrafrecht

Die Kosten der Pflichtverteidigung werden zunächst aus der Staatskasse gezahlt. Wird der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, trägt die Staatskasse auch die endgültigen Kosten. Kommt es hingegen zu einer Verurteilung, fordert die Staatskasse die an den Pflichtverteidiger ausgezahlten Gebühren vom Verurteilten zurück. In der Regel werden dabei Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlung gewährt. Die Gebühren des Pflichtverteidigers orientieren sich am RVG und sind gesetzlich festgelegt. In umfangreichen Sexualstrafverfahren liegen sie häufig unter dem, was ein Wahlverteidiger für vergleichbaren Aufwand in Rechnung stellen würde. Der Beschuldigte hat jedoch das Recht, zusätzlich eine Honorarvereinbarung mit seinem Pflichtverteidiger zu treffen, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht. Das ist in komplexen Verfahren üblich, weil die Pflichtverteidigergebühren den tatsächlichen Arbeitsaufwand nicht immer angemessen abbilden.
Im Jugendstrafrecht sieht das Gericht regelmäßig davon ab, die Verfahrenskosten und Pflichtverteidigergebühren dem verurteilten Jugendlichen aufzuerlegen. Auch hier ist eine frühzeitige Beiordnung eines erfahrenen Verteidigers entscheidend für den Verfahrensausgang.

Ihre Verteidigung durch Dr. Böttner Rechtsanwälte

Unsere Kanzlei, Dr. Böttner Rechtsanwälte, ist seit über zwanzig Jahren ausschließlich im Strafrecht tätig, mit ausgewiesenem Schwerpunkt im Sexualstrafrecht. Wir verteidigen bundesweit von unseren Standorten in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster aus. Dr. Sascha Böttner ist Fachanwalt für Strafrecht und übernimmt in geeigneten Fällen die Pflichtverteidigung im Sexualstrafrecht. Unsere Arbeit ist geprägt von Diskretion, Spezialisierung und konsequenter Interessenvertretung. Wir prüfen jede Akte gründlich, arbeiten mit aussagepsychologischen und IT-forensischen Sachverständigen zusammen und entwickeln Verteidigungsstrategien, die auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten sind. Ob Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlung oder Rechtsmittelverfahren: Sie erhalten stets eine Verteidigung auf höchstem fachlichem Niveau.
Wenn Sie einen Pflichtverteidiger im Sexualstrafrecht benötigen, nehmen Sie umgehend Kontakt zu uns auf. Wir klären in einem vertraulichen Erstgespräch, ob eine Beiordnung möglich ist, und beantragen in geeigneten Fällen unverzüglich unsere Bestellung beim zuständigen Gericht.

Häufige Fragen zum Pflichtverteidiger im Sexualstrafrecht

In den meisten Fällen ja. Da viele Sexualdelikte als Verbrechen eingestuft sind oder eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erwarten lassen, liegt regelmäßig ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO vor. Das gilt insbesondere bei Vorwürfen aus den §§ 174 ff. StGB.

Ja. Als Beschuldigter haben Sie das Recht, einen Anwalt Ihres Vertrauens zu benennen. Das Gericht muss diesen grundsätzlich als Pflichtverteidiger bestellen, sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Nutzen Sie dieses Recht unbedingt, bevor das Gericht einen Anwalt von Amts wegen auswählt.

Das Gericht wählt dann einen Anwalt nach eigenem Ermessen aus. Meist ist das ein Rechtsanwalt aus dem örtlichen Bereitschaftsdienst, der nicht zwingend auf Sexualstrafrecht spezialisiert ist. Gerade in komplexen Verfahren kann das für die Verteidigung erhebliche Nachteile bedeuten.

Seit der Reform vom Dezember 2019 besteht der Anspruch deutlich früher als zuvor, häufig bereits im Ermittlungsverfahren. Sobald ein Fall der notwendigen Verteidigung absehbar ist, können Sie die Bestellung beantragen, auch vor der ersten Vernehmung.

Zunächst ja. Im Falle einer Verurteilung fordert die Staatskasse die Gebühren jedoch vom Verurteilten zurück. Nur bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens bleiben die Kosten endgültig bei der Staatskasse.

Ein Wechsel ist möglich, aber an enge Voraussetzungen geknüpft. Er setzt in der Regel einen wichtigen Grund voraus, etwa ein nachhaltig zerrüttetes Vertrauensverhältnis. Wer von Anfang an einen spezialisierten Anwalt benennt, vermeidet diese Problematik.

Ja. Akteneinsicht, Beweisanträge, Anwesenheit bei Vernehmungen, Rechtsmittel: In all diesen Punkten steht der Pflichtverteidiger dem Wahlverteidiger rechtlich gleich. Unterschiede bestehen ausschließlich in der Vergütung und der Art der Bestellung.

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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