Sexualstrafrecht im Internet

Ein Großteil der Sexualdelikte wird heute über das Internet begangen. Die scheinbare Anonymität des Internets fördert die Begehung von Straftaten – und manche Begehungsweisen sind überhaupt erst denkbar, seitdem es das Internet gibt. Als Spaß gedachtes Verhalten kann dann schnell die Staatsanwaltschaft auf den Plan rufen. Auch der Gesetzgeber ist auf die neuen technischen Möglichkeiten aufmerksam geworden und reagiert darauf. Sie erhalten auf dieser Seite einen kurzen Überblick über Straftaten im Internet, die sich dem Sexualstrafrecht zuordnen lassen.

Sexting

Unter „Sexting“ wird das Versenden von Nacktaufnahmen über das Internet verstanden. Schicken sich zwei Personen über ihr Smartphone Nacktbilder von sich selbst, mag das in vielen Fällen für beide alles andere als störend oder belästigend sein. Sobald eine Person aber keine anzüglichen Bilder eines anderen erhalten will, befindet man sich ganz schnell im Bereich der „Verbreitung pornografischer Schriften“ nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB. Nacktbilder können nämlich unter den Begriff der Pornografie fallen. Die Grenze zwischen unerwünschter Belästigung und strafbarem Verhalten ist hier fließend. Wenn Sie also nicht wissen, ob die andere Person wirklich ein Foto oder Video haben möchte, auf dem Sie unbekleidet zu sehen sind, sollten Sie Ihr Smartphone oder Ihre Webcam lieber ausgeschaltet lassen.

Sexuelle Belästigung in Chats

Es muss nicht immer ein Austausch von Bildern oder Videos stattfinden, um in den strafrechtlich relevanten Bereich zu gelangen. Auch anzügliche Bemerkungen in Chatrooms können einen Straftatbestand verwirklichen. Hier kommt meistens die sexuelle Beleidigung nach § 185 StGB in Betracht. Auch als Spaß gemeinte Äußerungen können Ihnen Probleme bereiten. Seien Sie sich bewusst, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist und eine Anonymität praktisch nicht existiert. Die Strafverfolgungsbehörden gehen in den letzten Jahren konsequenter denn je gegen die Cyberkriminalität vor.

Cyber-Grooming

Unter Cyber-Grooming versteht man das gezielte Ansprechen von Kindern im Internet, um sexuellen Kontakt mit ihnen herzustellen. Durch zahlreiche Medienberichte über das Cyber-Grooming ist den meisten Menschen bekannt, dass ein sexuell motiviertes Anschreiben von Kindern nicht in Ordnung ist. Es existiert allerdings kein eigener Tatbestand, der speziell das Grooming unter Strafe stellt. Erfasst wird das Cyber-Grooming aber von § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB als Unterfall des sexuellen Missbrauchs von Kindern.

„Unter Cyber-Grooming versteht man das Ansprechen eines Kindes durch einen Erwachsenen in einem Chat, sozialen Netzwerk oder einer anderen Internetplattformen, um es zu sexuellen Handlungen aufzufordern.“

Es ist natürlich ebenso verboten, Kinder über andere Kommunikationsmittel in sexueller Absicht anzusprechen, etwa über WhatsApp oder per SMS. Neuerdings sind auch Telefonate mit Kindern verboten, wenn diese sexuelle Handlungen bezwecken sollen. Wichtig zu wissen ist, dass es dabei nicht zwingend zu einer sexuellen Handlung kommen muss. Ausreichend ist, dass das Kind in der Absicht, sexuelle Handlungen vorzunehmen, angesprochen wird. Dabei ist auch völlig unerheblich, ob sich die sexuelle Absicht des Täters durch seine Wortwahl oder die Umstände erkennen lässt. Der Tatbestand kann also durch gänzlich harmlose „Gespräche“ verwirklicht werden. Das bedeutet also, dass eine Strafbarkeit einzig an die Gedanken beziehungsweise die Absicht des Erwachsenen anknüpft. Schickt der Minderjährige dann beispielsweise Nacktfotos von sich, kommt zusätzlich auch eine Strafbarkeit wegen Kinderpornografie (§ 184b StGB) in Betracht. Da der Begriff des Cyber-Groomings vom Gesetzgeber nicht offiziell verwendet wird und sich die strafbewehrten Handlungen somit nicht eindeutig abgrenzen lassen, ist die Beratung durch einen auf das Strafrecht spezialisierten Anwalt unbedingt zu empfehlen. Gerade wenn es um Normen geht, bei denen die Grenze zur Strafbarkeit nicht eindeutig bestimmbar ist und eine Strafbarkeit an die Absichten des Täters anknüpft, bieten sich für die Verteidigung erfolgversprechende Ansatzpunkte.

Internet: kein rechtsfreier Raum

Man sollte sich nicht von der scheinbaren Anonymität des Internets täuschen lassen. IP-Adressen lassen sich fast immer zurückverfolgen. Beschlagnahmte PCs oder Smartphones sind für die Ermittler dann meistens optimale Beweismittel. Durch den Anstieg von im Internet begangenen Straftaten legt die Polizei auch mittlerweile einen besonderen Fokus auf Online-Taten und bemüht sich aktiv darum, diese Taten zu verfolgen und aufzudecken. Die Prozesse wegen Internettaten nehmen erfahrungsgemäß stetig zu – insbesondere im Bereich des Sexualstrafrechts.

Beauftragen Sie einen spezialisierten Verteidiger

Werden Vorwürfe wegen Taten im Internet gegen Sie erhoben, sollten Sie nicht zögern, sich an einen spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht zu wenden, der sich mit den Sexualdelikten bzw. dem Sexualstrafrecht auskennt. So kann bereits im Anfangsstadium des Ermittlungsverfahrens größtmöglicher Schaden abgewandt werden.

Rechtsanwalt Dr. Böttner verfügt über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts und kennt die Besonderheiten bei Tatbegehungen im Internet. Dadurch kann eine optimale und auf Ihren Fall zugeschnittene Rechtsberatung und Strafverteidigung gewährleistet werden.

IHR RECHTSANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT | DR. JUR. SASCHA BÖTTNER (FACHANWALT FÜR STRAFRECHT)

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