Nebenklage und Geschädigtenvertretung

Strafverfahren wegen Sexualdelikten berühren oftmals den persönlichen Lebensbereich vom Angeklagten und (vermeintlichem) Opfer im besonderen Maße. Im Prozess wird vor Dritten über die Sexualität der Beteiligten gesprochen, was in der Regel auf allen Seiten als unangenehm empfunden wird. Gerade weil es um einen so persönlichen Bereich geht, haben viele Opfer von Sexualdelikten ein Interesse daran, das Verfahren mitzugestalten. Möglich ist das im Wege der Nebenklage. Aber auch wenn keine Nebenklage erhoben wird, hat das Opfer als Zeuge eine besondere Rolle im Prozess.

Welche Rolle hat das Opfer in Sexualverfahren?

Gerade bei Vergewaltigungen oder sexuellem Missbrauch bringt das Opfer das Verfahren in der Regel überhaupt erst in Gang, indem es eine Anzeige erstattet. Gleichzeitig ist es der wichtigste und oft auch der einzige Zeuge. Zeugen werden zwar in den meisten Strafverfahren gehört, bei Sexualvorwürfen sind sie aber besonders wichtig, da hier vielfach die sogenannte „Aussage gegen Aussage“- Situation vorliegt.
Als Zeuge ist der durch die Straftat Verletzte für die Beweiserhebung und die Entscheidung des Gerichts von großer Bedeutung, hat ansonsten aber auch in Sexualverfahren keine besonderen Rechte. In dieser Hinsicht unterscheiden sich Verhandlungen wegen Sexualstraftaten nicht von anderen Strafverfahren.

Können Opfer vom Täter eine Entschädigung verlangen?

Sofern sich das Gericht von der Schuld des Angeklagten überzeugt hat und ihn verurteilt, so ist es grundsätzlich möglich, dass ein Opfer vom Täter eine Entschädigung verlangt. Durchgesetzt werden solche Schadensersatzansprüche entweder in einem späteren Zivilprozess oder direkt während des Strafverfahrens im sogenannten Adhäsionsverfahren. Wie hoch mögliche Forderungen des Opfers sind, kann pauschal nicht beantwortet werden. Grundsätzlich ist hier aber mit verhältnismäßig hohen Summen zu rechnen, da die körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen durch Sexualstraftaten als besonders hoch eingestuft werden.

Was ist die Nebenklage?

In einem Strafverfahren gibt es normalerweise drei Hauptbeteiligte: Angeklagter, Staatsanwalt und Richter. Die Staatsanwaltschaft übernimmt die Funktion des Anklägers und wirkt darauf hin, den Strafanspruch des Staates durchzusetzen. Ob eine Straftat verfolgt wird, entscheidet (abgesehen von der nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässigen Privatklage) ausschließlich die Staatsanwaltschaft. Völlig unerheblich ist, ob das Opfer überhaupt ein Interesse an einer Bestrafung hat. Da die durch eine Straftat Verletzten aber meistens eine Bestrafung des Täters wünschen und ein Bedürfnis haben, aktiv am Verfahren mitzuwirken, hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, die Nebenklage zuzulassen. Das ist allerdings nur bei der Verhandlung bestimmter Straftaten, die mit Eingriffen in den persönlichen Lebensbereich zusammenhängen, möglich. Hierzu zählen auch die verschiedenen Straftaten des sexuellen Missbrauchs sowie die sexuelle Nötigung beziehungsweise Vergewaltigung (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Entschließt sich der durch die Straftat Verletzte zur Nebenklage, so tritt er neben der Staatsanwaltschaft als Ankläger auf.

Welche Befugnisse hat der Nebenkläger?

Der Nebenkläger hat einige Rechte im Verfahren, die ihm nicht zustünden, wenn er lediglich als Zeuge auftreten würde. Wichtig ist zunächst, dass der Nebenkläger zur ständigen Anwesenheit in der Verhandlung befugt ist (§ 397 StPO). Das ist insoweit eine Besonderheit, als Zeugen normalerweise nicht hören dürfen, was andere Zeugen oder der Angeklagte sagen, um eine Beeinflussung zu verhindern. Besonders wichtig ist für den Nebenkläger aber auch das Akteneinsichtsrecht, das er über seinen Verteidiger ausüben kann (§ 406 e StPO). Durch Blick in die Akten erhält er umfassende Informationen über den Stand der Ermittlungen. In diesem Zusammenhang ist es auch wichtig, dass dem Nebenkläger auf Antrag ein Verteidiger bestellt wird, wenn bestimmte in § 397a StPO aufgezählte Delikte verhandelt werden. Nicht unterschätzt werden darf auch die Möglichkeit des Nebenklägers, nach dem erstinstanzlichen Verfahren Berufung oder Revision einzulegen. Somit gibt es neben Angeklagtem und Staatsanwaltschaft einen Dritten Beteiligten, der sich mit Rechtsmitteln gegen das Urteil wehren kann.

Rechtsanwalt Dr. Böttner berät Sie über die möglichen Komplikationen und Besonderheiten, die im Strafverfahren dadurch entstehen, dass sich ein Nebenkläger anschließen möchte. Die Verteidigungsstrategie wird selbstverständlich auf diese besondere Situation eingestellt, so dass eine optimale Verteidigung gewährleistet wird.

IHR RECHTSANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT | DR. JUR. SASCHA BÖTTNER (FACHANWALT FÜR STRAFRECHT)

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