DNA-Analyse

Ein Großteil der Sexualdelikte wird im engsten Familien- und Freundeskreis begangen, Täter und Opfer kennen sich also. Wenn das Opfer die Straftat dann bei der Polizei anzeigt, kann es den Täter somit in der Regel genau benennen. Ist die Identität eines Täters jedoch unbekannt, spielt gerade bei Vergewaltigungen die DNA eine wichtige Rolle. Wenn eine DNA-Probe von einem Beschuldigten genommen wird, ist es die Aufgabe eines Strafverteidigers, zu prüfen, ob die Entnahme rechtmäßig war oder ob dadurch möglicherweise gefundene Beweise nicht verwertet werden dürfen.

Was ist DNA?

Die Desoxyribonukleinsäure (kurz: DNS bzw. engl.: DNA) ist ein Molekül, das Erbinformationen enthält. Sie ist bei jedem Menschen einzigartig und findet sich zum Beispiel in Haaren, Hautschuppen und Körperflüssigkeiten. Teile dieser Körpermaterialien werden in der Regel bei Kontakt mit Gegenständen oder anderen Menschen übertragen. Durch die eindeutige Zuordbarkeit der DNA zu einem Menschen, zählt die DNA-ANALYSE zu den wohl wichtigsten Ermittlungsgrundlagen im Strafverfahren. Gefundene und analysierte DNA ist nämlich ein besonders starkes Beweismittel.

Werden von jedem Beschuldigten DNA-Proben genommen?

Grundsätzlich werden nicht von jedem Beschuldigten DNA-Proben genommen, da dies schlichtweg nicht zulässig wäre. Gerade weil die DNS so viele Informationen über einen Menschen enthält, lässt die Strafprozessordnung (StPO) die Entnahme von DNA-Proben nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Die Straftat, die dem Beschuldigten vorgeworfen wird, muss besonders schwer sein. Sexualdelikte werden in § 81g StPO ausdrücklich zu diesen schweren Straftaten gezählt. Wichtig ist, dass damit nicht nur die Sexualverbrechen (zum Beispiel Vergewaltigung) gemeint sind, sondern auch vergleichsweise leichte Kriminalität wie beispielsweise Exhibitionismus. Gerade in Vergewaltigungsverfahren ist die Bedeutung der DNA aber besonders hoch, da beim Geschlechtsverkehr immer Körpermaterial übertragen wird (Sperma, Speichel, Haare…). Sofern eine Vergewaltigung oder auch ein sexueller Kindesmissbrauch unmittelbar nach der Tat angezeigt wird, werden sich an dem Anzeigenden in der Regel auch noch Spuren des Täters finden lassen. In diesen Fällen werden Staatsanwaltschaft und Polizei immer auf eine Untersuchung des Materials drängen.

Wie läuft ein DNA-Test ab?

Ist eine Person wegen einer Sexualstraftat in das Visier von den Strafverfolgungsbehörden gelangt, wird die Polizei beziehungsweise Staatsanwaltschaft zunächst nachfragen, ob diese mit der Entnahme von Körpermaterial zur DNA-Analyse einverstanden ist. Dies sollten Sie immer verneinen und im Übrigen zum Anlass nehmen, einen erfahrenen Strafverteidiger zu kontaktieren.
Erklärt sich der Beschuldigte nicht freiwillig dazu bereit, Proben abzugeben, so muss das Gericht über eine Anordnung der Entnahme entscheiden. Das Körpermaterial, welches entnommen wird, ist in der Regel eine Speichel- oder Haarprobe. Allerdings ist auch die Entnahme von Blut möglich. Eine Blutentnahme muss dann aber durch einen Arzt erfolgen. Kann ein Richter nicht erreicht werden und ist eine besonders schnelle Entnahme dringend nötig, können ausnahmsweise auch Staatsanwaltschaft oder Polizei diese Anordnung treffen. Da hier in der Praxis viele Fehler geschehen, prüft ein Fachanwalt für Strafrecht immer auch, ob die sogenannte „Gefahr im Verzug“ tatsächlich vorlag.
Das gewonnene Körpermaterial des Beschuldigten muss anschließend analysiert werden. Auch diese Analyse muss vom Gericht angeordnet werden.

Ferner ist es möglich, für die DNA-Analyse Körpermaterial zu verwenden, das schon vorher in den Besitz der Ermittlungsbehörden gelangt ist.

Wird die DNA gespeichert?

In der Regel wird die entnommene DNA gespeichert. Die Daten gelangen in die beim Bundeskriminalamt geführte DNA-Analyse-Kartei und können danach für die Aufklärung weiterer Straftaten verwendet werden. Eine Löschung der Daten aus der Kartei ist nicht vorgesehen. Gerade deshalb ist es enorm wichtig, dass sich ein erfahrener Strafverteidiger der Überwachung und Rechtmäßigkeitsprüfung von DNA-Entnahmen annimmt.

Sind Massentests zulässig?

Wenn die Staatsanwaltschaft überhaupt keinen Hinweis auf einen Täter hat, kommt es gelegentlich vor, dass sogenannte „Massentests“ durchgeführt werden. Hierbei wird eine Vielzahl von Personen, von denen niemand konkret verdächtig ist, aufgefordert, seine DNA zur Aufklärung eines Verbrechens abzugeben. Möglich ist das gem. § 81h StPO. Voraussetzung für einen solchen Massentest ist, dass ein schweres Verbrechen aufgeklärt werden soll. Allerdings sind solche Massentests nur zulässig, wenn die Teilnahme freiwillig erfolgt. Es kann also niemand dazu gezwungen werden, an einer DNA-Reihenuntersuchung teilzunehmen.

Bevor Sie sich dazu entscheiden, freiwillig an einem DNA-Massentest teilzunehmen, empfiehlt sich die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt.

Holen Sie sich Hilfe bei einem Fachanwalt für Strafrecht

Die hohe Bedeutung von DNA-Analysen und insbesondere auch die Speicherung der Daten ist für einen Strafverteidiger Grund genug, die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Untersuchung zu prüfen. Wurden nämlich Fehler bei der Anordnung gemacht, so kann dies zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Rechtsanwalt Dr. Böttner erarbeitet für seine Mandanten beim Vorwurf von Sexualdelikten und daraufhin angeordneten DNA-Tests stets die optimale Verteidigungsstrategie.

IHR RECHTSANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT | DR. JUR. SASCHA BÖTTNER (FACHANWALT FÜR STRAFRECHT)

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