Sexueller Missbrauch von Jugendlichen – § 182 StGB

Während der Gesetzgeber den sexuellen Missbrauch von Kindern generell unter Strafe stellt, gesteht er den Jugendlichen eine gewisse sexuelle Selbstbestimmung zu. Sexuelle Handlungen mit Einverständnis des Jugendlichen sind daher, anders als bei Kindern, nicht grundsätzlich strafbar. Trotzdem schützt das Strafgesetz die Unerfahrenheit der jungen Menschen und stellt daher den sexuellen Missbrauch von Jugendlichen in bestimmten Situationen unter Strafe. Geschützt wird die Altersgruppe zwischen 14 und 17 Jahren. Wird Ihnen sexueller Missbrauch von Jugendlichen vorgeworfen, sollten Sie, bevor Sie Angaben zur Sache machen, einen Fachanwalt für Strafrecht als Strafverteidiger beauftragen.

Wann ist Sex mit Jugendlichen strafbar?

Grundsätzlich ist das Schutzniveau bei Jugendlichen im Gegensatz zu Kindern im Sexualstrafrecht geringer. Trotzdem sieht das Gesetz in § 182 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, wenn eine Zwangslage ausgenutzt wird, um sexuelle Handlungen an Personen unter achtzehn Jahren vorzunehmen. Die Zwangslage kann dabei wirtschaftlicher oder persönlicher Natur sein. Es muss sich zwar um gravierende Umständen handeln, jedoch muss nicht solch ein Zwang bestehen, dass der Jugendliche keine andere Wahl mehr hat. Bereits das Verweigern der weiteren Beherbergung eines obdachlosen Jugendlichen kann beispielsweise eine solche Zwangslage darstellen.
Mit der gleichen Strafhöhe wird gemäß § 182 Abs. 2 StGB auch jede Person über achtzehn Jahren bestraft, die gegen Entgelt sexuelle Handlungen an Jugendlich vornimmt oder an sich selbst von Jugendlichen vornehmen lässt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Jugendprostitution gegen Bargeld oder Sachgegenstände erfolgt. Auch Naturalleistungen wie z.B. kostenlose Logis oder die Einladung ins Kino kann ein strafbares Entgelt darstellen.

Ausnutzung der Unerfahrenheit von Jugendlichen

Das Gesetz kennt auch innerhalb der Gruppe der Jugendlichen verschiedene Schutzstufen. Während der Schutz vor Ausnutzung der Zwangslage und vor der Jugendprostitution für alle Jugendlichen unter achtzehn Jahren gilt, schützt das Sexualstrafrecht in § 182 Abs. 3 StGB die Unerfahrenheit von Jugendlichen lediglich bis zu einer Altersgrenze von sechszehn Jahren. Der Strafrahmen liegt in diesen Fällen bei drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Merkmal ist hier, dass die sexuelle Unerfahrenheit des Jugendlichen für sexuelle Handlungen ausgenutzt wird. Eine Besonderheit: Strafbar macht sich eine Person nur, wenn sie bereits das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche und Heranwachsende können sich nach dieser Tatalternative also nicht strafbar machen.

Welche Strafe droht Ihnen bei einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen?

Welche Strafe bei der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauch von Jugendlichen im Einzelfall droht, kann pauschal nicht beantwortet werden. Dafür gibt es zu viele unterschiedliche Fallkonstellationen beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen. Ein Rechtsanwalt kann hier lediglich nach umfangreicher Prüfung der Akte und des Einzelfalls eine fundierte Schätzung abgeben.
Maßgeblich für die Strafhöhe ist vor allem das konkrete Alter des mutmaßlichen Opfers. Ist es gerade erst vierzehn Jahre alt geworden oder steht es bereits kurz vor seinem achtzehnten Geburtstag? Auch die Frage in welcher Beziehung der Beschuldigte zum Jugendlichen steht, kann eine entscheidende Rolle spielen. Eine längerfristige Liebesbeziehung kann beispielsweise regelmäßig strafmildernd wirken. Unter bestimmten Konstellationen kann das Gericht sogar gänzlich von einer Strafe absehen – Dies sieht der § 182 Abs. 6 StGB ausdrücklich vor.

Wie kann ein Strafverteidiger helfen?

Wie immer im Sexualstrafrecht droht bereits durch den Vorwurf des Missbrauchs eine Stigmatisierung des Beschuldigten. Der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen wird häufig mit Kindesmissbrauch vermengt und auf eine Stufe gestellt. Selbst wenn sich später die Unschuld herausstellt, sind oftmals schon schwere berufliche und private Nachteile eingetreten.

Durch frühe Kontaktierung eines auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Anwalts können Sie die Risiken solcher schweren Nachteile minimieren. Die Einstellung des Verfahrens ist meistens das primäre Ziel. Kommt eine Einstellung des Strafverfahrens nicht in Betracht, können wir dennoch in vielen Fällen eine öffentlichen Hauptverhandlung vermeiden. Vor allem bei Ersttätern und lediglich leichten Taten können wir in Absprache mit der Staatsanwaltschaft eine Beendigung des Strafverfahrens durch das Strafbefehlsverfahren erreichen. Dabei handelt es sich um ein rein schriftliches Verfahren. Darauf kann ein Rechtsanwalt bereits im Ermittlungsverfahren hinwirken und den Ermittlungsbehörden bereits frühzeitig entlastende Umstände aufzeigen.

Auch sonst bietet das Sexualstrafrecht mit seinen vielen Abgrenzungsschwierigkeiten und Wertungsfragen viel Interpretationsraum, den sich ein erfahrender Rechtsanwalt für die Verteidigung zu Nutze machen kann. Rechtsanwalt Dr. Böttner berät sie als erfahrener Strafverteidiger im Bereich des Sexualstrafrechts gerne im Falle des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen.

IHR RECHTSANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT | DR. JUR. SASCHA BÖTTNER (FACHANWALT FÜR STRAFRECHT)

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