Strafzumessung und Therapiemöglichkeiten

Eine der ersten Fragen vieler Mandanten ist, mit welcher Strafe sie bei einer Verurteilung zu rechnen haben. Die unbefriedigende Antwort ist meistens, dass die Höhe der Strafe vorher nur begrenzt absehbar ist. Den Richtern steht bei der Strafzumessung – also der Wahl der Rechtsfolge – in der Regel ein großer Spielraum zu. Denn das Gesetz gibt grundsätzlich nur einen sogenannten „Strafrahmen“ vor. Diese können sehr groß ausfallen, wie zum Beispiel „Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe“ beim sexuellen Missbrauch von Jugendlichen. Trotzdem soll im Folgenden kurz aufgezeigt werden, wie das Gericht – insbesondere im Bereich des Sexualstrafrechts – die Art und Höhe der Strafe  grundsätzlich ermittelt und welche Faktoren dabei eine Rolle spielen.

„Schuld“ des Täters als Grundlage der Strafzumessung

Vorgaben für die Strafzumessung finden sich in § 46 StGB. Dort schreibt das Gesetz die persönliche Schuld des Täters als Grundlage der Strafzumessung vor. Jede Strafe muss sich an der Schuld des Täters orientieren und zu ihr in einem angemessenen Verhältnis stehen. Unter „Schuld“ in diesem Sinne ist die persönliche Vorwerfbarkeit zu verstehen. Das Gericht muss sich die Frage stellen, was dem Täter in der konkreten Tatsituation individuell zum Vorwurf gemacht werden kann und was nicht. Wer ohne Schuld handelt, kann nicht bestraft werden. Kinder unter 14 Jahren sind grundsätzlich schuldunfähig. Bei Erwachsenen wird im Normalfall davon ausgegangen, dass sie schuldfähig sind. Nur im Ausnahmefall kann bei fehlender Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) keine Strafe verhängt werden. Stattdessen kann im Einzelfall aber die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus drohen. Bei einer verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) kann die Strafe gemildert werden.

Solch eine ausgeschlossene oder verminderte Schuldfähigkeit bildet aber – auch im Sexualstrafrecht – die Ausnahme. Nur bei schweren psychischen Störungen stellt sich hier die Frage und dann meist auch nur bei schwereren Delikten. In den meisten Fällen gehen die Gerichte auch bei Sexualstraftaten von einer vollen Schuldfähigkeit aus.

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe?

Hat sich das Gericht von der Schuld des Angeklagten überzeugt, muss es die Frage beantworten, wie die Tat zu sanktionieren ist. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist immer die Strafnorm, die der Täter verwirklicht hat. Dort ist ein gewisser Strafrahmen vorgegeben. Das Gesetz trifft dabei lediglich Aussagen über eine Ober- und Untergrenze und lässt dem Richter innerhalb dieses Strafrahmens einen großen Spielraum. Das Gesetz kennt grundsätzlich zwei Strafarten: Die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe. Die meisten Straftatbestände erlauben grundsätzlich die Verhängung beider Strafarten. Bei schwereren Delikten sieht das Gesetz dagegen ausschließlich die Freiheitsstrafe vor.

Es besteht daher regelmäßig die Möglichkeit für das Gericht, zwischen zwei verschiedenen Arten von Strafe zu wählen (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe). Weiter muss innerhalb der als angemessen erkannten Strafart die konkrete Höhe (Tagessätze bei Geldstrafe bzw. Dauer der Freiheitsstrafe) festgelegt werden. Die Höhe der Strafe bestimmt das Gericht anhand einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter betreffenden Umstände.

Welche Umstände sind für die Strafe relevant?

Gesetzlich geregelt sind auch einige Umstände, die das Gericht im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen hat. Dabei nimmt der Richter eine Gesamtwürdigung aller Umstände vor und entscheidet sich danach für eine Strafart und eine Strafhöhe. Leichte Taten sind demnach eher im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt. Kommen dagegen aber besondere strafschärfende Umstände hinzu, wird die Strafe eher im oberen Bereich des Strafrahmens liegen. Folgende Umstände hat der Richter hierbei besonders zu berücksichtigen:

1. Beweggründe und Tatziele
Das Gericht wird sich mit der Frage beschäftigen, welche Beweggründe und Ziele den Täter zur Tat motiviert haben. Rein eigennützige Motive wirken sich strafschärfend aus, wohingegen sich eine notstandsähnliche Lage oder vergleichbare Motive mildernd auf die Strafe auswirken können.

2. Gesinnung und aufgewendeter Wille
Ebenfalls für die Strafzumessung relevant ist die Gesinnung des Täters und der bei der Tat aufgewendete Wille. Konkret wird sich das Gericht damit auseinandersetzen, ob der Täter roh, böswillig, gewissenlos oder in ähnlicher Weise gehandelt hat. Strafschärfend kann sich beispielsweise auch auswirken, dass der Tat eine besonders sorgfältige Planung vorausgegangen ist.

3. Maß der Pflichtwidrigkeit
Grundsätzlich unterscheidet das Gericht, ob eine Tat „nur“ fahrlässig begangen wurde oder sogar vorsätzlich. Im Rahmen der Fahrlässigkeitsdelikte (z.B. fahrlässige Tötung) ist für die Strafzumessung auch entscheidend, in welchem Maß der Täter gegen besondere Rechtspflichten verstoßen hat. Es macht zum Beispiel ein Unterschied, ob ein Autofahrer 20km/h oder 60km/h zu schnell gefahren ist. Im Sexualstrafrecht spielt dieser Punkt aber eine untergeordnete Rolle, da es keine fahrlässigen Sexualstraftaten gibt.

4. Art der Tatausführung
Strafschärfend oder strafmildernd kann auch die Art der Tatausführung berücksichtigt werden. Von besonderer Bedeutung sind daher Tatort und Tatzeit, die Dauer der Tat und die Mittel, die zur Begehung eingesetzt worden sind.

5. Folgen der Tat
Treffen die Folgen der Tat das Opfer besonders schwer, kann sich dies strafschärfend auswirken. Dies betrifft insbesondere die unmittelbaren (körperlichen) Folgen der Tat, wie zum Beispiel schwere Verletzungen des Opfers. Gerade im Sexualstrafrecht spielt dieser Punkt eine ganz entscheidende Rolle bei der Strafzumessung. Insbesondere stellt sich die Frage, inwieweit die geschädigte Person durch die Tat psychisch beeinträchtigt ist. Diese Feststellungen können häufig schwierig sein.

6. Vorleben des Täters
Auch das Vorleben des Täters ist Teil der Strafzumessung. Insbesondere einschlägige – also ähnliche – Vorstrafen wirken sich ungünstig für den Täter aus. Ist der Täter dagegen noch nicht vorbestraft und/oder ist unter schwierigen Bedingungen aufgewachsen, kann dies strafmildernd berücksichtigt werden. Auch die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters fließen in die Gesamtbeurteilung mit ein.

7. Nachtatverhalten
Ein ebenfalls wichtiges Kriterium bei der Strafzumessung ist das Nachtatverhalten des Täters. Dabei gilt, dass sich ein Geständnis grundsätzlich immer positiv auf die Strafhöhe auswirkt. Ebenfalls strafmildernd ist es, wenn der Täter zumindest versucht, den angerichteten Schaden wieder gut zu machen. Dabei kann auch das Zeigen von ernsthafter Reue eine erhebliche strafmildernde Wirkungen haben.

Daneben gibt es noch viele weitere Gesichtspunkte, die im Einzelfall die Strafe beeinflussen können. Grundsätzlich können alle Umstände einer Tat zu Gunsten oder zu Lasten eines Täters herangezogen werden.

In jedem Einzelfall besprechen wir vorab mit Ihnen, welche strafmildernde Gesichtspunkte in Ihrem Fall in Betracht gezogen werden können. Im Rahmen der Verteidigung werden wir diese dann bei Gericht vorbringen und so schon im Laufe des Verfahrens auf eine angemessene Strafe hinwirken. Denn nur wenn das Gericht von den Umständen auch Kenntnisse hat, kann es diese bei seiner Strafzumessung berücksichtigen.

In vielen Fällen kann auch schon im Ermittlungsverfahren eine grobe Angabe dazu gemacht werden, mit was für einer Strafe zu rechnen ist. Dies basiert aber zum größten Teil auf Erfahrungswerten und kann lediglich eine allgemeine Schätzung sein. Jede Tat ist anders und auch vergleichbare Straftaten können bei verschiedenen Richtern zu unterschiedlichen Strafen führen. Insbesondere kommen viele Einzelheiten erst in der Hauptverhandlung zu Tage (beispielsweise durch Zeugenaussagen). Diese können vorab nach Aktenlage nicht beurteilt werden. Daher kann auch nach langjähriger Erfahrung als Strafverteidiger nur eine grobe Schätzung abgegeben werden.

Welche Besonderheiten gelten bei der Verurteilung zu einer Geldstrafe?

Kann in Ihrem Verfahren kein Freispruch erzielt werden, wird zumeist die Aushandlung einer geringen Geldstrafe das Ziel der Verteidigung sein. In § 40 StGB ist geregelt, dass eine Geldstrafe in sogenannten „Tagessätzen“ verhängt wird. Der Richter bestimmt also in einem ersten Schritt die Anzahl der Tagessätze und in einen zweiten Schritt die Höhe der Tagessätze.

Die Tagessatzanzahl bemisst sich nach der Schuld des Täters. Die Tagessatzhöhe dagegen grundsätzlich nach dem (netto) Einkommen des Verurteilten. Eine Geldstrafe wird daher in der Regel so verhängt, dass zum Beispiel 30 Tagessätze zu jeweils 20 Euro ausgeurteilt werden (insgesamt somit 30 x 20 Euro = 600 Euro). Dies bedeutet, dass das Gericht ein Monatseinkommen (30 Tage) als angemessene Strafe festgesetzt hat. Die 20 Euro bemessen sich dann danach, dass das Gericht davon ausging, dass der Verurteilte pro Tag 20 Euro netto zur Verfügung hat. Hätte der Verurteilte dagegen ein deutlich höheres Einkommen, könnte die Strafe zum Beispiel lauten, dass 30 Tagessätze zu jeweils 100 Euro (also 30 x 100 Euro = 3000 Euro) zu zahlen sind. In beiden Fällen hält das Gericht das Unrecht für gleich schwer und urteilt 30 Tagessätze aus. Die höhere Geldstrafe basiert alleine auf den unterschiedlichen Einkommensverhältnisse der Verurteilten. Erreicht werden soll damit eine sogenannte „Opfergleicheit“. Arme Täter soll die Geldstrafe also nicht härter treffen bzw. mehr belasten als reiche Täter. Dem Gericht ist es gestattet, das Einkommen des Angeklagten zu schätzen. Geldstrafen können grundsätzlich zwischen fünf und dreihundertsechzig Tagessätze liegen. In den meisten Fällen werden Geldstrafen jedoch im Bereich zwischen 30 und 120 Tagessätzen verhängt.

Erstmalige Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen werden nicht ins Führungszeugnis aufgenommen. Der Verurteilte gilt dann als nicht vorbestraft. Diese Regelung gilt aber gerade nicht für bestimmte Delikte innerhalb des Sexualstrafrechts (Insbesondere nicht bei Verurteilungen wegen: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen(Schwerer) Sexueller Missbrauch von Kindernsexueller Übergriffsexuelle NötigungVergewaltigungFörderung sexueller Handlungen Minderjähriger oder sexueller Missbrauch von Jugendlichen). Verurteilungen wegen diesen Taten führen immer zu einer eingetragenen Vorstrafe.

Ist ein Verurteilter nicht in der Lage, die Geldstrafe in einem Betrag zu zahlen, so kann ihm eine Ratenzahlung gewährt werden (§ 42 StGB). Kann die Geldstrafe nicht eingebracht werden, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB). Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz. In allen Bundesländern gibt es aber mittlerweile auch die Möglichkeit, „Freie Arbeit“ zu leisten und so eine Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit abzuleisten. Wichtig ist hier jedoch, dass mögliche Zahlungsschwierigkeiten rechtzeitig den zuständigen Stellen gemeldet werden.

Wann kann eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden?

Auch wenn der Richter der Auffassung ist, dass eine Geldstrafe nicht in Betracht kommt, bedeutet das noch nicht, dass der Verurteilte ins Gefängnis muss. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihre Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Das heißt konkret: Sie müssen nicht ins Gefängnis, sondern müssen sich während eines gewissen Zeitraums (zwei bis fünf Jahre) bewähren. Sie dürfen in dieser Zeit insbesondere keine weiteren Straftaten begehen.

Hinzu kommen regelmäßig Auflagen, die erfüllt werden müssen. Dies kann zum Beispiel die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages oder aber auch die Ableistung von Arbeitsstunden sein. Auch ein Verstoß gegen diese Auflagen kann dazu führen, dass die Bewährung widerrufen wird und die Haftstrafe angetreten werden muss.

Das Gericht kann nur Freiheitsstrafen, die nicht mehr als zwei Jahre betragen, zur Bewährung aussetzen. Je nach Höhe der Strafe sind unterschiedlich strenge Voraussetzungen zu erfüllen, damit die Strafe noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Das Gericht muss davon überzeugt sein, dass zukünftig keine weiteren Straftaten mehr begangen werden. Es muss also eine sogenannte positive Sozialprognose gegeben sein. Bei einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr kann die Strafe nur zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände dies erlauben. Entscheidend ist dafür eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten. Insbesondere bei Ersttätern wird eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren aber im Regelfall zur Bewährung ausgesetzt.

Die Therapiebereitschaft im Sexualstrafrecht

Insbesondere im Sexualstrafrecht stellt sich immer wieder die Frage, ob sich eine Therapiebereitschaft des Angeklagten strafmildernd auswirken kann. In der Regel ist dies zu bejahen. Ein Angeklagter, der sich zu einer Therapie bereiterklärt, zeigt, dass er Verantwortung übernehmen möchte. Viele sexuelle Störungen sind mittlerweile mit Therapien gut zu behandeln. Dies vermindert nicht nur das Risiko des strafrechtlichen Rückfalls, sondern erleichtert den Betroffenen häufig auch den Alltag.

Die meisten Therapieeinrichtungen ermöglichen die Aufnahme einer Therapie jedoch nicht während eines laufenden Strafverfahrens. Erst mit Abschluss des Verfahrens kann daher in der Regel eine Therapie begonnen werden. Aus diesem Grund kann der Angeklagte bis zum Zeitpunkt der Verurteilung meist nur seine ernsthafte Therapiebereitschaft erklären. Dies wird aber ebenfalls grundsätzlich strafmildernd berücksichtigt. Unabhängig davon, dass bei der ernsthaften Bereitschaft zur Aufnahme einer Therapie in der Regel die Strafe geringer ausfällt, kann die professionelle Hilfe auch immer persönlich und für das weitere Leben gewinnbringend sein. Über eine Therapie sollte deshalb nicht nur aus „taktischen Gründen“ nachgedacht werden.

Kommt bei Sexualdelikten Sicherungsverwahrung in Frage?

Die Verhängung von Sicherungsverwahrung ist nur in besonders schweren Fällen möglich. Insbesondere müssen weitere schwere Sexualstraftaten in der Zukunft befürchtet werden. Die Sicherungsverwahrung ist nämlich keine zusätzliche Strafe, sondern soll die Gesellschaft vor weiteren Taten schützen. Die Hürden für die Verhängung von Sicherungsverwahrung sind aus diesem Grund in Deutschland sehr hoch. Die Sicherungsverwahrung stellt den schwersten Eingriff in das Leben eines Menschen dar – Besonders weil die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unbefristet erfolgt. Es wird zwar in regelmäßigen Abständen überprüft, ob noch eine Gefahr besteht, aber in der Regel vergeht ein beträchtlicher Zeitraum, bis ein Sicherungsverwahrter wieder in die Freiheit entlassen wird.

Auch in der Rechtsprechung hat daher ein Umdenken stattgefunden und die Sicherungsverwahrung wird nur noch in seltenen Ausnahmefällen verhängt. Dies hängt auch damit zusammen, dass die alten Regelungen zur Sicherungsverwahrung vom Bundesverfassungsgericht bereits 2011 teilweise für verfassungswidrig erklärt wurden und auch der europäische Gerichtshof für Menschenrechte die deutsche Gesetzgebung stark kritisierte.

Individuelle Strafverteidigung für eine individuelle Strafe

Jeder Fall ist anders und verdient eine individuelle Behandlung. Aus diesem Grund ist eine vorherige Prognose der Strafe immer sehr schwierig. In den Fällen, in denen ein Freispruch nicht möglich ist, ist das Verteidigungsziel eine möglichst geringe Strafe zu erreichen. Dies gelingt insbesondere dadurch, dass auch alle strafmildernden Gründe vorgebracht werden. Damit wird erzwungen, dass sich das Gericht auch mit diesen positiven Aspekten auseinandersetzen muss. Grundsätzlich liegt die endgültige Strafe aber in den Händen des Richters.

Aber auch wenn der Richter einen großen Spielraum hat, wenn es um die Bemessung der Strafe geht, gibt es einige fest Regeln, an die er sich halten muss. Diese wurden von den höheren Gerichten in den letzten Jahrzehnten entwickelt und müssen beachtet werden. Sollte sich ein Richter daher zu stark von einer angemessenen Strafe entfernen, bietet sich in diesen Fällen das Einlegen der Revision an. In vielen Fällen ziehen Gerichte auch Strafzumessungsgründe hinzu, die nicht rechtmäßig sind. Die Strafzumessung ist, trotz aller richterlichen Unabhängigkeit, einer willkürlichen Entscheidung entzogen.

Sollten Sie Bedenken hinsichtlich einer gegen Sie verhängten Strafe haben, dann beraten wir Sie auch gerne mit unserer langjährigen Erfahrung hinsichtlich eines möglichen Revisionsverfahrens. Gerne können Sie uns für die Vereinbarung eines persönlichen Beratungsgesprächs kontaktieren.

IHR RECHTSANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHT | DR. JUR. SASCHA BÖTTNER (FACHANWALT FÜR STRAFRECHT)

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