Sexualstrafrecht Anwalt Strafverteidigung Hamburg

  • Rechtsanwalt Dr. Böttner
  • Sexualstrafrecht
    • § 177 Abs. 1 – Sexueller Übergriff
    • § 177 Abs. 2 – Sexuelle Ausnutzung sonstiger Umstände
    • § 177 Abs. 5 – Sexuelle Nötigung
    • § 177 Abs. 6 – Vergewaltigung
    • § 184i StGB – Sexuelle Belästigung
    • § 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern
    • § 182 StGB – Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
    • § 184b StGB – Kinderpornografie
    • § 184c StGB – Jugendpornografie
    • § 183 StGB – Exhibitionismus
    • Weitere Straftatbestände
      • § 174 StGB – Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
      • § 174a StGB – Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
      • § 175b StGB – Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
      • § 174c StGB – Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
      • § 185 – Sexuelle Beleidigung
      • § 238 StGB – Nachstellung / Stalking
      • § 184a StGB – Erregung öffentlichen Ärgernisses
      • § 180 StGB – Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
      • § 181a StGB – Zuhälterei
      • § 180a StGB – Ausbeutung von Prostituierten
      • § 184e StGB – Ausübung der verbotenen Prostitution
      • § 184 StGB – Verbreitung pornographischer Schriften
      • § 184a StGB – Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
      • § 173 StGB – Beischlaf zwischen Verwandten (Inzest)
      • § 177 Abs. 1 StGB – Sexuelle Nötigung (Alte Fassung)
      • § 177 Abs. 2 StGB – Vergewaltigung (Alte Fassung)
      • § 179 StGB – Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (Alte Fassung)
  • Informationen
    • Altersgrenzen im Sexualstrafrecht
    • Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht
    • Verteidigungsstrategien bei Kinderpornos, § 184b StGB
    • DNA-Analyse
    • Nebenklage und Ersatzansprüche
  • Erste Hilfe
    • Ablauf eines Strafverfahrens bei Sexualstraftaten
    • Polizeiliche Vorladung erhalten. Was tun?
    • Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung bei Sexualstraftaten
    • Festnahme und Untersuchungshaft. Was soll ich tun?
    • Anklage wegen des Vorwurfs einer Sexualstraftat. Was erwartet Sie?
    • Strafzumessung und Therapiemöglichkeiten
  • Aktuelles
  • Kontakt

Vita Rechtsanwalt Dr. Böttner – mehr als 10 Jahre erfolgreiche Strafverteidigung im Sexualstrafrecht

Gerade im Bereich des Sexualstrafrechts, in denen es um schwere Vorwürfe wie Vergewaltigung, sexueller Missbrauch oder Kinderpornografie geht, geht es nicht nur um Ihre Freiheit sondern auch um die berufliche und gesellschaftliche Existenz. Denn die Anforderungen an eine gute Strafverteidigung sind im Sexualstrafrecht besonders hoch, denn oftmals steht „Aussage gegen Aussage“ und nur allzu leicht wird dem vermeintlichen Opfer geglaubt.

„Die Zukunft soll man nicht voraussehen wollen, sondern möglich machen.“
Antoine de Saint-Exupéry (1900-44), frz. Flieger u. Schriftsteller

Vita von Rechtsanwalt Dr. Böttner

Rechtsanwalt Dr. Böttner hat bereits das Studium der Rechtswissenschaften von Beginn an auf Strafrecht ausgerichtet und dieses mit einem zweistelligen Prädikatsexamen (unter den besten 10 % der Absolventen seines Jahrgangs) abgeschlossen.

Es folgte die Promotion im Bereich Strafrecht. Die Doktorarbeit wurde mit der höchsten Note „summa cum laude“ bewertet und mit zwei Förderpreisen ausgezeichnet. Noch während des Referendariats in Hamburg und Schleswig-Holstein erfolgte die Promotion zum Dr. iur. durch die Universität Kiel.

Das Referendariat nutze Herr Dr. Böttner dazu, seine Spezialisierung im Strafrecht weiter auszubauen. Dabei umfasst die Tätigkeit nicht nur eine Station bei dem Generalstaatsanwalt von Schleswig-Holstein und dem Sonderdezernat für Sexualstrafsachen der Staatsanwaltschaft Kiel sondern auch bei einem der besten und bekanntesten Strafverteidiger im Bereich des Sexualstrafrechts.

Die Große juristische Staatsprüfung hat Herr Dr. Böttner ebenfalls mit zweistelligem Prädikat (unter den besten 5 % des Jahrgangs) abgeschlossen.

Ein guter Strafverteidiger ist bei einem Vorwurf wie sexueller Missbrauch, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung oder Besitz von Kinderpornografischen Schriften besonders wichtig, um eine Verurteilung zu vermeiden. Auf Seiten der Staatsanwaltschaft gibt es Sonderdezernate für Sexualstrafsachen. Deshalb ist es für Beschuldigte und Angeklagte wichtig, sich ebenfalls eines auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalts zu bedienen. Um seinen Mandanten den bestmöglichen Beistand zu ermöglichen hat sich Rechtsanwalt Dr. Böttner dazu entschlossen, trotz der Befähigung zum Richteramt dem Staatsdienst zu entsagen und seinen Mandanten in einer der schwierigsten Situationen in ihrem Leben als Strafverteidiger beizustehen.

Erfolgreiche Strafverteidigung im Sexualstrafrecht durch Spezialisierung

Seit mehr als 10 Jahren ist Rechtsanwalt Dr. Böttner als Strafverteidiger im Bereich des Sexualstrafrechts erfolgreich tätig. Beim Vorwurf einer Sexualstraftat ist seine Expertise nicht nur in Hamburg sondern bundesweit gefragt.

Aufgrund der nachgewiesenen überdurchschnittlichen, mehrjährigen Erfahrung und dem Nachweis ständiger Fortbildung hat die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg Herrn Dr. Böttner die Befugnis erteilt, die Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“ zu führen.

In mehr als 10 Jahren erfolgreicher Strafverteidigung im Sexualstrafrecht hat Herr Dr. Böttner seine Kompetenz insbesondere in folgenden Konstellationen in zahlreichen Verfahren unter Beweis gestellt:

  • Zeugenbefragung und Vernehmungstechnik insbesondere bei Aussage gegen Aussage Konstellation
  • Analyse von aussagepsychologischen und psychiatrischen Sachverständigengutachten
  • Beweisanträge auf Einholung von aussagepsychologischen und psychiatrischen Sachverständigengutachten
  • Anwendung der aussagepsychologischen Grundsätze nach der Rechtsprechung des BGH
  • Umgang mit Presse und PR sowie Öffentlichkeitsarbeit und Presserecht

Bei Bedarf arbeitet Rechtsanwalt Dr. Böttner mit versierten Sachverständigen für Aussagepsychologie und Psychiatrie zusammen. Dies beinhaltet nicht nur die Erstellung von methodenkritischen Gutachten sondern in geeigneten Fällen auch die Ladung eines in Abstimmung mit dem Mandanten ausgewählten Gutachters im Selbstladeverfahren zur Erstellung eines (Gegen-)Gutachtens.

In kaum einem Bereich des Strafrechts ist eine gute Verteidigung so wichtig für den Erhalt Ihrer Zukunft wie im Sexualstrafrecht. Als Beschuldigter sehen Sie sich nicht nur mit einem schweren strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert sondern auch mit der Vorverurteilung durch die Medien.

In dieser Situation können Sie bei Rechtsanwalt Dr. Böttner nicht nur auf hohe Fachkompetenz und Erfahrung aus zahlreichen Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlungen zählen sondern insbesondere auch auf menschlichen Beistand.

Weitere Kompetenzfelder im Sexualstrafrecht finden Sie unter Kompetenzen im Sexualstrafrecht.

Anwalt Sexualstrafrecht

Vita Rechtsanwalt Dr. Böttner – mehr als 10 Jahre erfolgreiche Strafverteidigung im Sexualstrafrecht

Gerade im Bereich des Sexualstrafrechts, in denen es um schwere Vorwürfe wie Vergewaltigung, sexueller Missbrauch oder Kinderpornografie geht, geht es nicht nur um Ihre Freiheit … weiter

Inhalt

  • Rechtsanwalt Dr. Böttner
  • Sexualstrafrecht
    • § 177 Abs. 1 – Sexueller Übergriff
    • § 177 Abs. 2 – Sexuelle Ausnutzung sonstiger Umstände
    • § 177 Abs. 5 – Sexuelle Nötigung
    • § 177 Abs. 6 – Vergewaltigung
    • § 184i StGB – Sexuelle Belästigung
    • § 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern
    • § 182 StGB – Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
    • § 184b StGB – Kinderpornografie
    • § 184c StGB – Jugendpornografie
    • § 183 StGB – Exhibitionismus
    • Weitere Straftatbestände
      • § 174 StGB – Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
      • § 174a StGB – Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
      • § 175b StGB – Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
      • § 174c StGB – Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
      • § 185 – Sexuelle Beleidigung
      • § 238 StGB – Nachstellung / Stalking
      • § 184a StGB – Erregung öffentlichen Ärgernisses
      • § 180 StGB – Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
      • § 181a StGB – Zuhälterei
      • § 180a StGB – Ausbeutung von Prostituierten
      • § 184e StGB – Ausübung der verbotenen Prostitution
      • § 184 StGB – Verbreitung pornographischer Schriften
      • § 184a StGB – Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
      • § 173 StGB – Beischlaf zwischen Verwandten (Inzest)
      • § 177 Abs. 1 StGB – Sexuelle Nötigung (Alte Fassung)
      • § 177 Abs. 2 StGB – Vergewaltigung (Alte Fassung)
      • § 179 StGB – Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (Alte Fassung)
  • Informationen
    • Altersgrenzen im Sexualstrafrecht
    • Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht
    • Verteidigungsstrategien bei Kinderpornos, § 184b StGB
    • DNA-Analyse
    • Nebenklage und Ersatzansprüche
  • Erste Hilfe
    • Ablauf eines Strafverfahrens bei Sexualstraftaten
    • Polizeiliche Vorladung erhalten. Was tun?
    • Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung bei Sexualstraftaten
    • Festnahme und Untersuchungshaft. Was soll ich tun?
    • Anklage wegen des Vorwurfs einer Sexualstraftat. Was erwartet Sie?
    • Strafzumessung und Therapiemöglichkeiten
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