Eng im Zusammenhang mit kinderpornografischen Schriften stehen auch noch diverse weitere Delikte. Einen Überblick finden Sie auf dieser Seite.
Gibt es Besonderheiten hinsichtlich der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte über das Internet?
Eine Strafbarkeit nach § 184b StGB setzt voraus, dass die kinderpornographische Darstellung in irgendeiner Form fest oder dauerhaft verkörpert ist (z.B Bilder, Videos, Dateien). Gerade im Internet ließe sich das umgehen, indem Live-Übertragungen angeboten werden, zum Beispiel per Webcam. Der Gesetzgeber hat deshalb in § 184d StGB auch die Verbreitung und das Anschauen solcher Echtzeit-Darstellungen unter Strafe gestellt.
Auch das Angebot und der Besuch kinderpornographischer Live-Darbietungen ist in § 184 e StGB unter Strafe gestellt.
Dürfen Bilder von entkleideten Minderjährigen, die nicht unter den Begriff der Kinderpornografie fallen, weitergegeben werden?
In der Öffentlichkeit wurde in den vergangen Jahren vermehrt Kritik laut, weil Bilder nackter Kinder und Jugendlicher, die nicht aufreizend dargestellt waren, ohne strafrechtliche Konsequenzen verbreitet werden konnten. Auch hier hat der Gesetzgeber im Rahmen der Gesetzesänderung 2015 reagiert. § 201a StGB stellt es nun unter Strafe, Bilder nackter Minderjähriger gegen Entgelt weiterzugeben oder gegen Bezahlung zu erwerben.
Auch hier ist wieder darauf hinzuweisen, dass aufgrund des Erfordernisses der Entgeltlichkeit gerade nicht unter Strafe gestellt wird, wenn Eltern die Standfotos ihrer entkleideten Kinder an Verwandte schicken.
Was gilt für Bilder von Minderjährigen, die das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben?
Auch pornografische Darstellungen, die eine Person zwischen 14 und 17 Jahren zeigen, dürfen nicht besessen, verbreitet oder erworben werden. Das ist in § 184c StGB geregelt. Die Vorschrift ist ähnlich ausgestaltet wie die Strafbarkeit wegen Kinderpornografie. Jedoch ist hier das Strafmaß niedriger als bei den Vorwürfen betreffend kinderpornografischen Materials. So kann beispielsweise in weniger schweren Fällen des Verbreitens noch eine Geldstrafe verhängt werden. Auch wird es nicht bestraft, wenn die pornografische Aufnahme mit Einverständnis des Jugendlichen und für den Eigenbesitz hergestellt wurde.