Sexueller Missbrauch, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, Prostitution, Pornographie und mehr – die Delikte im Sexualstrafrecht
Unter dem Begriff des Sexualstrafrechts werden bestimmte Deliktgruppen und Einzeldelikte nach dem Strafgesetzbuch zusammengefasst, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung und die ungestörte sexuelle Entwicklung des Opfers richten.
Nicht nur als Rechtsanwalt und Strafverteidiger setzt man sich naturgemäß mit diesem Bereich des Strafrechts auseinander. Auch andere Berufsgruppen sehen sich oftmals mit sexualstrafrechtlichen Themen konfrontiert. Zu nennen sind dabei etwa Erzieher, Lehrer, Krankenpfleger, Ärzte oder gar Justizvollzugsbeamte – also solche Berufsstände, deren in rechtlicher Hinsicht ordnungsgemäßes Verhalten von den einschlägigen Strafnormen gerade gefordert wird.
Hier soll aus anwaltlicher, praktischer Perspektive ein Überblick über die verschiedenen Sexualdelikte gegeben werden. Zu diesen zählen vor allem die des sexuellen Missbrauchs, der sexuellen Nötigung bzw. Vergewaltigung und Straftaten im Zusammenhang mit kinderpornographischen Darstellungen.
Die verschiedenen Sexualstrafnormen des StGB lassen sich im Wesentlichen in fünf Gruppen aufteilen: Straftaten, die auf sexuellem Missbrauch beruhen, sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung, Straftaten im Zusammenhang mit Pornographie, Prostitution und weitere allgemeine Straftaten im Sexualstrafrecht.
Sexueller Missbrauch
Sexueller Missbrauch wird von StGB in folgenden Formen unter Strafe gestellt:
- § 174 StGB – Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
- § 174a StGB – Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich, Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
- § 174b StGB – Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
- § 174c StGB – Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
- § 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern
- § 176a StGB – Schwer sexueller Missbrauch von Kindern
- § 176b StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
- § 179 StGB – Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen
- § 182 StGB – Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
Diese unterschiedlichen Konstellationen des sexuellen Missbrauchs bilden den Kern des Sexualstrafrechts. Opfer dieser sexuellen Handlungen können beispielsweise Kinder, Jugendliche, Schutzbefohlene oder sonstige Personen aus einem speziellen Behandlungs-, Obhuts- oder Arbeitsverhältnis sein. Charakteristisch für die Missbrauchsdelikte ist, dass der Täter ein spezifisches und von Tatbestand zu Tatbestand variierendes Über-/Unterordnungsverhältnis ausnutzt, um sexuelle Handlungen am Opfer auszuführen oder vom Opfer an sich oder Dritten ausführen zu lassen.
Sexuelle Nötigung
- § 177 StGB – Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung
- § 178 StGB – Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
Zu den bekanntesten und in der Öffentlichkeit am breitesten diskutierten Fällen gehören diejenigen, die sich im Bereich der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung abspielen. Grundsätzlich kommt es dann zu sexueller Nötigung, wenn ein Täter ein sogenanntes qualifiziertes Nötigungsmittel – beispielsweise körperliche Gewalt oder Drohungen – einsetzt, um sexuelle Handlungen am Opfer vorzunehmen, oder vom Opfer an sich oder Dritten vornehmen zu lassen. Eine Vergewaltigung liegt demgegenüber nur bei in spezieller Art und Weise begangener sexueller Nötigung vor.
Straftaten im Zusammenhang mit pornographischen Darstellungen
Zu dieser Deliktgruppe zählen die folgenden Straftatbestände:
- § 184 StGB – Verbreitung pornographischer Schriften
- § 184a StGB – Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
- § 184b StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
- § 184c StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften
Je nachdem welche Gruppe von dem jeweiligen Straftatbestand in Schutz genommen wird (so etwa die Allgemeinheit, Kinder oder Jugendliche), werden von diesen Normen des Sexualstrafrechts unterschiedliche Tatbestandshandlungen unter Strafe gestellt. So sind zum Schutze von Kindern und Jugendlichen nicht nur die Verbreitung, sondern insbesondere auch der Erwerb und der Besitz pornographischer Schriften verboten.
Zu beachten gilt es bei den Normen dieser Deliktgruppe stets, dass durch den Begriff der „pornographischen Schriften“ auch Ton- und Bildträger, Abbildungen und andere Darstellungen fallen. Dies ist in Anbetracht der raschen Weiterentwicklung moderner Bild- und Filmmedien auch notwendig, um die Wirksamkeit der Strafandrohung des Sexualstrafrechts aufrecht zu erhalten.
Straftaten im Zusammenhang mit Prostitution
- § 180a StGB – Ausbeutung von Prostituierten
- § 181a StGB – Zuhälterei
- § 184e StGB – Ausübung der verbotenen Prostitution
- § 184f StGB – Jugendgefährdende Prostitution
Sowohl auf Seite der Organisation und des Angebots der Prostitution (Zuhälterei) als auch auf Seite der Ausübung der Prostitution durch Prostituierte selbst ergibt sich aus den einschlägigen Normen die Strafbarkeit der Täter.
Weitere Straftaten im Sexualstrafrecht
Schließlich umfasst das Sexualstrafrecht auch die folgenden Straftatbestände:
- § 180 StGB – Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
- § 183 StGB – Exhibitionistische Handlungen
- § 183a StGB – Erregung öffentlichen Ärgernisses
- § 185 StGB – Beleidigung auf sexueller Basis
Diese Strafnormen stellen teilweise Handlungen, die auf Straftaten des allgemeinen Strafrechts fußen unter Strafe, teilweise werden auch Straftatbestände hinsichtlich anderer Handlungsformen in Bezug genommen.
Beratung und Vertretung im Sexualstrafrecht – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner, Hamburg
Tiefergehende Informationen zu den einzelnen Straftatbeständen des Sexualstrafrechts finden Sie auf der jeweiligen Informationsseite zu den einzelnen Delikten.
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