Sexualstrafrecht Anwalt Strafverteidigung Hamburg

  • Rechtsanwalt Dr. Böttner
  • Sexualstrafrecht
    • § 177 Abs. 1 – Sexueller Übergriff
    • § 177 Abs. 2 – Sexuelle Ausnutzung sonstiger Umstände
    • § 177 Abs. 5 – Sexuelle Nötigung
    • § 177 Abs. 6 – Vergewaltigung
    • § 184i StGB – Sexuelle Belästigung
    • § 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern
    • § 182 StGB – Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
    • § 184b StGB – Kinderpornografie
    • § 184c StGB – Jugendpornografie
    • § 183 StGB – Exhibitionismus
    • Weitere Straftatbestände
      • § 174 StGB – Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
      • § 174a StGB – Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
      • § 175b StGB – Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
      • § 174c StGB – Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
      • § 185 – Sexuelle Beleidigung
      • § 238 StGB – Nachstellung / Stalking
      • § 184a StGB – Erregung öffentlichen Ärgernisses
      • § 180 StGB – Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
      • § 181a StGB – Zuhälterei
      • § 180a StGB – Ausbeutung von Prostituierten
      • § 184e StGB – Ausübung der verbotenen Prostitution
      • § 184 StGB – Verbreitung pornographischer Schriften
      • § 184a StGB – Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
      • § 173 StGB – Beischlaf zwischen Verwandten (Inzest)
      • § 177 Abs. 1 StGB – Sexuelle Nötigung (Alte Fassung)
      • § 177 Abs. 2 StGB – Vergewaltigung (Alte Fassung)
      • § 179 StGB – Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (Alte Fassung)
  • Informationen
    • Altersgrenzen im Sexualstrafrecht
    • Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht
    • Verteidigungsstrategien bei Kinderpornos, § 184b StGB
    • DNA-Analyse
    • Nebenklage und Ersatzansprüche
  • Erste Hilfe
    • Ablauf eines Strafverfahrens bei Sexualstraftaten
    • Polizeiliche Vorladung erhalten. Was tun?
    • Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung bei Sexualstraftaten
    • Festnahme und Untersuchungshaft. Was soll ich tun?
    • Anklage wegen des Vorwurfs einer Sexualstraftat. Was erwartet Sie?
    • Strafzumessung und Therapiemöglichkeiten
  • Aktuelles
  • Kontakt

§ 180 StGB – Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

Strafnormen wie das Verbot des Kindesmissbrauchs oder des Missbrauchs Jugendlicher und Minderjähriger nehmen vor allem die sexuelle Selbstbestimmung des jeweiligen Minderjährigen oder gar Kindes in Schutz. Während solche Delikte oftmals als „Kindesmissbrauch“’ besonders diskutiert werden, existiert mit § 180 StGB eine weitere Norm, die den Schutz von nicht volljährigen Menschen bezweckt.
In der anwaltlichen Praxis kommt es im Rahmen dieses Delikts oft zu Auseinandersetzung der Staatsanwaltschaften und Anwaltskanzleien bzw. Rechtsanwälte im Strafrecht mit dem Rotlichtmilieu. Die Sanktionierung von Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger durch § 180 StGB intendiert nämlich neben dem Schutz der freien sexuellen Selbstbestimmung vor allem die Vermeidung des Abrutschens von Jugendlichen in die Prostitution.

Tatbestandsvoraussetzungen des § 180 I StGB – Vermittlung von Minderjährigen „in die Prostitution“

Eine Strafbarkeit nach § 180 StGB setzt voraus, dass es sich bei dem Opfer um eine Person unter 16 Jahren handeln muss.
Es müssen sexuellen Handlungen zwischen dem Opfer und einem Dritten Vorschub geleistet werden. Sexuelle Handlungen stellen dabei körperliche Berührungen dar. Vorschubleisten bedeutet, die vorsätzliche Schaffung günstigerer Bedingungen für eine sexuelle Handlung. Es muss dabei eine unmittelbare Gefährdung des Opfers eintreten. Darunter ist zu verstehen, dass die Förderungshandlung geeignet ist, einen sexuellen Kontakt zwischen dem Opfer und einem Dritten zu ermöglichen. Einer tatsächlichen Vollendung bedarf es jedoch nicht. Dieses Vorschubleisten muss durch eine der Alternativen des § 180 I StGB geschehen:

Nr.1 – Vermitteln: Darunter ist die Herstellung einer vorher nicht bestehenden Beziehung zwischen Opfer und einem Dritten zu verstehen. Diese Beziehung muss sexueller Natur sein.

Nr.2 – Gewähren oder Verschaffen einer Gelegenheit: Hiervon werden die Fälle erfasst, in denen das Opfer bereits einen Partner hat oder sich um einen solchen bemüht und der Täter die äußeren Umstände für die Vornahme der sexuellen Handlungen herbeiführt oder erleichtert.

Vorsicht: Freilich kommt eine Strafbarkeit der Eltern nicht in Betracht, die es zwischen ihrem jugendlichen Kind und dessen Partner zu sexuellen Kontakten kommen lassen. Insofern sieht § 180 I StGB vor, dass diese Variante nicht anwendbar sein soll, wenn es sich um eine sorgeberechtigte Person handelt. Diese Person darf aber nicht ihre Erziehungspflicht gröblich verletzen. Dies ist etwa denkbar, wenn Eltern zulassen, dass der Partner ihres jugendlichen Kindes offensichtlich gegen den Willen des Kindes sexuelle Kontakte herstellen will.

Voraussetzungen des Absatzes II – „Verkauf“ der sexuellen Anbietung von Minderjährigen

Um den objektiven Tatbestand des Absatzes 2 zu verwirklichen, muss es sich bei dem Opfer um eine Person unter 18 Jahren handeln. Das Opfer muss vorsätzlich dazu bestimmt, werden sexuelle Handlungen gegen Entgelt an einem Dritten vorzunehmen oder von dem Dritten an sich vornehmen zu lassen.
Bestimmen bedeutet in diesem Fall, dass eine Willensbeeinflussung nicht erforderlich ist. Ein einfaches Verursachen der sexuellen Kontakte ist hier bereits ausreichend. Dies kann durch Versprechen, Zwang, Drohung, Täuschung, Belohnung aber auch durch das Wecken von Neugier geschehen. Das Bestimmen muss unmittelbar zwischen Täter und Opfer geschehen sein.
Unter Entgelt ist jede einen Vermögensvorteil darstellende Gegenleistung zu verstehen. Die Entgeltlichkeit muss für das Opfer ein zumindest mitbestimmendes Motiv sein. Wenn kein Bestimmen des Opfers vorliegt, so reicht dennoch ein Vorschubleisten durch Vermittlung des Täters aus.

Voraussetzungen des § 180 III StGB – Ausnutzung eines Obhutsverhältnisses

Für den objektiven Tatbestand des Absatzes 3 muss es sich bei dem Opfer zunächst um eine Person unter 18 Jahren handeln, die sich gegenüber dem Täter in einem Obhutsverhältnis oder einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis befindet. Daraus muss eine gewisse Abhängigkeit resultieren, wie es auch im Rahmen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen der Fall ist (vgl. § 174 StGB). Der Täter muss das Opfer vorsätzlich dazu bestimmen, sexuelle Handlungen mit einem Dritten vorzunehmen oder von dem Dritten an sich vornehmen zu lassen.

Anwaltskanzlei Dr. Böttner in Hamburg – bundesweite Vertretung und Beratung im allgemeinen Strafrecht und Sexualstrafrecht

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner ist Rechtsanwalt im Strafrecht und erfahrener Strafverteidiger. Seine Hamburger Kanzlei spezialisiert sich ausschließlich auf Strafrecht. Für weitere Informationen zum Sexualstrafrecht, allgemeinen Strafrecht und zur Anwaltskanzlei Dr. Böttner besuchen Sie die Kanzleiseite.

Anwalt Sexualstrafrecht

Vita Rechtsanwalt Dr. Böttner – mehr als 10 Jahre erfolgreiche Strafverteidigung im Sexualstrafrecht

Gerade im Bereich des Sexualstrafrechts, in denen es um schwere Vorwürfe wie Vergewaltigung, sexueller Missbrauch oder Kinderpornografie geht, geht es nicht nur um Ihre Freiheit … weiter

Inhalt

  • Rechtsanwalt Dr. Böttner
  • Sexualstrafrecht
    • § 177 Abs. 1 – Sexueller Übergriff
    • § 177 Abs. 2 – Sexuelle Ausnutzung sonstiger Umstände
    • § 177 Abs. 5 – Sexuelle Nötigung
    • § 177 Abs. 6 – Vergewaltigung
    • § 184i StGB – Sexuelle Belästigung
    • § 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern
    • § 182 StGB – Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
    • § 184b StGB – Kinderpornografie
    • § 184c StGB – Jugendpornografie
    • § 183 StGB – Exhibitionismus
    • Weitere Straftatbestände
      • § 174 StGB – Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
      • § 174a StGB – Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
      • § 175b StGB – Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
      • § 174c StGB – Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
      • § 185 – Sexuelle Beleidigung
      • § 238 StGB – Nachstellung / Stalking
      • § 184a StGB – Erregung öffentlichen Ärgernisses
      • § 180 StGB – Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
      • § 181a StGB – Zuhälterei
      • § 180a StGB – Ausbeutung von Prostituierten
      • § 184e StGB – Ausübung der verbotenen Prostitution
      • § 184 StGB – Verbreitung pornographischer Schriften
      • § 184a StGB – Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
      • § 173 StGB – Beischlaf zwischen Verwandten (Inzest)
      • § 177 Abs. 1 StGB – Sexuelle Nötigung (Alte Fassung)
      • § 177 Abs. 2 StGB – Vergewaltigung (Alte Fassung)
      • § 179 StGB – Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (Alte Fassung)
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    • Altersgrenzen im Sexualstrafrecht
    • Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht
    • Verteidigungsstrategien bei Kinderpornos, § 184b StGB
    • DNA-Analyse
    • Nebenklage und Ersatzansprüche
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    • Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung bei Sexualstraftaten
    • Festnahme und Untersuchungshaft. Was soll ich tun?
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